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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.07.2000
Aktenzeichen: 4 StR 228/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO §§ 44 ff
StPO § 45 Abs. 2 Satz 3

Entscheidung wurde am 19.07.2000 korrigiert: Nachschlagwerk durch Nachschlagewerk ersetzt
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 228/00

vom

4. Juli 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juli 2000 gemäß §§ 44 ff StPO beschlossen:

Tenor:

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. November 1999 gewährt.

Damit ist der Beschluß des Landgerichts Essen vom 10. Januar 2000 gegenstandslos.

Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision zu laufen, soweit das vorgenannte Urteil bereits zugestellt ist (BGHSt 30, 335).

Gründe:

Es ist zweifelhaft, ob die Revisionseinlegungsfrist gewahrt ist; dies wird zwar vom Verteidiger des Angeklagten behauptet, dem steht jedoch der Eingangsstempel des Landgerichts auf dem Schriftsatz vom 30. November 1999 entgegen. Da aber ein möglicherweise verspäteter Eingang dieses Schriftsatzes jedenfalls nicht auf einem Verschulden des Angeklagten selbst beruhen würde, gewährt der Senat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO). Auch in einem Fall, in dem die Frist tatsächlich nicht versäumt worden ist, ist dies rechtlich zulässig (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 44 Rdn. 2 m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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