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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.08.1999
Aktenzeichen: 4 StR 228/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 228/99

vom

3. August 1999

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. August 1999 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 21 der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen verurteilt worden ist.

Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Dezember 1998 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 13 Fällen, davon in zehn Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, sowie des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 20 Fällen schuldig ist.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 34 Fällen, davon in 13 Fällen mit Tateinheit mit sexuellem Mißbrauchs von Kindern" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit dem Angeklagten im Fall II. 21 der Urteilsgründe (Nr. 52 der Anklageschrift) ein weiterer Fall des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen zum Nachteil seiner Stieftochter Melanie zur Last gelegt worden ist, da das angefochtene Urteil insoweit widersprüchlich ist. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, der Angeklagte sei insoweit aus Rechtsgründen freizusprechen (UA 11). Gleichwohl hat es den Fall II. 21 in der Urteilsformel als weiteren Fall des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen berücksichtigt und in den Gründen insoweit eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren festgesetzt (UA 21).

2. Die Sachbeschwerde führt zur Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II. 1 bis 3 der Urteilsgründe. Unter Berücksichtigung dieser und der durch die teilweise Verfahrenseinstellung bedingten Schuldspruchänderung hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

In den Fällen II.1 bis 3 der Urteilsgründe muß die Verurteilung jeweils wegen des tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfallen, da insoweit aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Mai 1999 angeführten Gründen Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Hinsichtlich der übrigen Fälle des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen, die Gegenstand der Verurteilung sind, ist die Verjährung dagegen jedenfalls gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 4 StGB durch die Anordnung der Durchsuchung der Räume des Kreisjugendamtes Homburg und der Beschlagnahme der die beiden Tatopfer betreffenden Unterlagen unterbrochen worden (Beschluß des Amtsgerichts Homburg vom 31. Oktober 1997; Bl. 91 d.A.).

Soweit in den Fällen II.1 bis 3 der Urteilsgründe der Schuldspruch auch wegen jeweils tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt, kann der Senat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ausgeführten Gründen ausschließen, daß vom Landgericht in diesen Fällen bei richtiger Rechtsanwendung niedrigere Einzelfreiheitsstrafen verhängt worden wären.

Die Gesamtfreiheitsstrafe hält auch unter Berücksichtigung des durch die Einstellung des Verfahrens im Fall II. 21 bedingten Wegfalls der insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren im Ergebnis ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerhaft (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 130 m. w. N.) bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu Lasten des Angeklagten auch die "Vielzahl" der Taten berücksichtigt, "die sich nicht weiter konkretisieren ließen und nicht verfahrensgegenständlich waren". Da aber schon der Unrechts- und Schuldgehalt der nach der Teileinstellung verbleibenden 33 Taten die Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe rechtfertigt, schließt der Senat aus, daß sich diese Erwägung auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe ausgewirkt hat und daß im Hinblick auf den Wegfall der Einzelstrafe im Fall II. 21 vom Landgericht eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt worden wäre.



Ende der Entscheidung

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