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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.11.2000
Aktenzeichen: 4 StR 234/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 234/00

vom

23. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November 2000 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen "versuchter Untreue" verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 30. November 1999 im Schuldspruch dahin geändert, daß er der Untreue in 26 Fällen und des Vorenthaltens von Arbeitsentgelten in 14 Fällen schuldig ist.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Untreue in 26 Fällen, versuchter Untreue in einem Fall sowie wegen Beitragsvorenthaltung in 14 Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen "versuchter Untreue" verurteilt worden ist. Ein Freispruch kommt trotz Straflosigkeit der nur versuchten Untreue nicht in Betracht, da nicht auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte insoweit einer vollendeten Untreue strafbar gemacht hat (vgl. Antrag des Generalbundesanwalts vom 28. Juni 2000 unter II 1). Die aufgrund der Teileinstellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der wegen dieser Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten. Der Senat kann im Hinblick auf die Vielzahl und die Höhe der übrigen Einzelstrafen ausschließen, daß sich der Wegfall dieser Strafe auf den Ausspruch über die - maßvolle - Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der teilweisen Verfahrenseinstellung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Ende der Entscheidung

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