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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.02.2004
Aktenzeichen: 4 StR 24/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354
StPO § 354 Abs. 1 4. Alt.
StGB § 69 Abs. 1
StGB § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 24/04

vom 10. Februar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Februar 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 16. September 2003 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, daß ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

1. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, weil die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

2. Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis hat hingegen keinen Bestand.

Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, der Angeklagte habe sich durch sein Verhalten, "insbesondere durch den Einsatz seines PKWs und des Fahrzeugs seiner damaligen Freundin" als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB erwiesen. Der Umstand, daß er die Fahrzeuge gezielt zur Durchführung der Straftaten eingesetzt habe, indiziere im Hinblick auf das Gewicht der Taten und die Bedeutung des Einsatzes der Kraftfahrzeuge bei den Überfällen bereits für sich genommen seine charakterliche Unzuverlässigkeit und damit seine Ungeeignetheit.

Diese Erwägungen tragen die Entscheidung nicht. Zutreffend ist zwar der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, daß § 69 Abs. 1 StGB nicht nur bei Verkehrsverstößen im engeren Sinne, sondern auch bei sonstigen strafbaren Handlungen anwendbar ist, sofern sie im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen werden und sich daraus die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt. Anders als bei der Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten begründet jedoch allein der Umstand, daß der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Regelvermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen; deshalb verlangt die Rechtsprechung in diesen Fällen regelmäßig eine nähere Begründung der Entscheidung aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 8; Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 2002 - 4 StR 339/02 = NZV 2003, 46 und 5. November 2002 - 4 StR 406/02 = NZV 2003, 199). Dieser Anforderung genügt die pauschale Würdigung, mit der das Landgericht die Annahme der Ungeeignetheit im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB begründet hat, nicht, und zwar ungeachtet der weiteren (streitigen) Frage, ob zwischen den einzelnen Taten und der Verkehrssicherheit ein (verkehrsspezifischer) Zusammenhang zu fordern ist (vgl. hierzu den Anfragebeschluß des Senats vom 16. September 2003 - 4 StR 85/03 = DAR 2003, 563 sowie BGH, Beschluß vom 26. September 2003 - 2 StR 161/03 = NStZ 2004, 144).

Dem steht nicht die vom Landgericht herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03, abgedruckt in NStZ 2003, 658) entgegen. Dort hat zwar der 1. Strafsenat die Auffassung vertreten, daß bei bestimmten schweren Straftaten, die unter Benutzung eines Kraftfahrzeuges begangen werden, in aller Regel die charakterliche Eignung des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen verneint werden müsse. Hierzu zähle etwa auch die Nutzung des Kraftfahrzeuges zur Flucht mit der Beute durch den Räuber oder den räuberischen Erpresser. Allerdings hat er weiterhin ausgeführt, daß auch in derartigen Fällen der Umfang der tatrichterlichen Begründungspflicht von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Täterpersönlichkeit und vom Gewicht der Tat abhänge. Angesichts der vom Landgericht angeführten zahlreichen Strafmilderungsgründe (vgl. UA 13 bis 15), die die Persönlichkeit des Angeklagten und seine Beteiligung an den Taten zum Gegenstand haben, hätte auch bei Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen näherer Darlegung bedurft.

3. Die Entziehung der Fahrerlaubnis bedarf daher erneuter tatrichterlicher Prüfung und Entscheidung. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß sich aufgrund der neuen Hauptverhandlung noch Umstände ergeben können, die eine Ungeeignetheitsprognose im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB rechtfertigen und deshalb den Maßregelausspruch tragen könnten. Er war trotz des weitergehenden, auf Entfall der Maßregel gerichteten Antrags des Generalbundesanwalts nicht gehindert, im Beschlußwege wie geschehen zu entscheiden. Die Befugnis des Revisionsgerichts, nach Urteilsaufhebung die Sache zurückverweisen oder in der Sache selbst zu entscheiden, richtet sich ausschließlich nach § 354 StPO; sie setzt - mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen Fallvarianten des § 354 Abs. 1 4. Alt. StPO - keinen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft voraus.

Ende der Entscheidung

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