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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.02.2007
Aktenzeichen: 4 StR 24/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 24/07

vom 8. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Februar 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 18. September 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zwar lässt sich den Feststellungen des angefochtenen Urteils ein Bewährungsversagen des Angeklagten nicht entnehmen (UA 8, 9). Von der Aufhebung des Strafausspruchs wird jedoch abgesehen, weil die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe angemessen ist (§ 354 Abs. 1 a StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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