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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.10.1997
Aktenzeichen: 4 StR 24/97
Rechtsgebiete: GVG, StPO, OWiG


Vorschriften:

GVG § 121 Abs. 2
StPO 1975 § 267
OWiG 1975 § 71 Abs. 1
GVG § 121 Abs. 2 StPO 1975 § 267 OWiG 1975 § 71 Abs. 1

a) Faßt der Bundesgerichtshof die vom Oberlandesgericht zu eng gestellte Vorlegungsfrage weiter, ist die gesamte Antwort des Bundesgerichtshofs auf die weiter gefaßte Frage für die Oberlandesgerichte bindend.

b) Der Senat hält daran fest, daß es für sich allein genommen keinen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils darstellt, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Meßverfahrens und der nach Abzug der Meßtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt. Dies gilt auch für Geschwindigkeitsermittlungen im Wege des Laser-Meßverfahrens.

BGH, Beschluß vom 30. Oktober 1997 - 4 StR 24/97 - (OLG Köln)


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 24/97 I

vom

30.1 Oktober 1997

in der Bußgeldsache

gegen

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Bußgeldsachen am 3. Oktober 1997 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tolksdorf und Dr. Kuckein, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann beschlossen:

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Köln zurückgegeben

Gründe:

I.

1. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 100,- DM festgesetzt.

Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene als Führer eines Personenkraftwagens die innerorts von Jülich gelegene Waldstraße, in der durch Vorschriftzeichen nach § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO (Zeichen 274) die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt war, mit einer Geschwindigkeit von 56 km/h.

Der Betroffene hat bestritten, zu schnell gefahren zu sein. Etwa an der Stelle, an der der messende Beamte gestanden habe, habe ein breiter Tieflader die Straße fast versperrt, so daß er seine Geschwindigkeit habe reduzieren müssen.

Zur Ermittlung der Geschwindigkeit hat das Amtsgericht ausgeführt: "... die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs (wurde) durch den Polizeibeamten F. mit Hilfe des Laser-Meßgerätes LTI 20/20 TS/KM gemessen. Der am Gerät ausgebildete Zeuge, der auch der verantwortliche Meßtruppführer war, fixierte mit der auf dem Gerät befestigten Visiereinrichtung das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges des Betroffenen. Er löste das Meßgerät aus, als sich das Fahrzeug des Betroffenen in einer Distanz von 201 m befand. Das Gerät zeigte daraufhin eine gemessene Geschwindigkeit von 59 km/h an. Für das Gerät bestehen laut Zulassungsschein Eichfehlergrenzen von 3 km/h bei gemessenen Geschwindigkeiten bis 100 km/h. Abzüglich eines Toleranzwertes von somit 3 km/h ergab sich eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 56 km/h. Der Betroffene hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 26 km/h überschritten."

Der Betroffene hat gegen das Urteil Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt und diesen mit einer Verfahrensrüge und der allgemeinen Sachrüge begründet.

2. Das Oberlandesgericht Köln, das die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, beabsichtigt, sie zu verwerfen. Es hält die Verfahrensrüge für unzulässig, da sie nicht den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG entspräche. Das Oberlandesgericht sieht auch die Sachbeschwerde als unbegründet an. Einer Verwerfung der Beschwerde steht nach seiner Ansicht jedoch der Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juli 1995 - 2 Ws (B) 400/95 OWiG (NZV 1995, 458) entgegen. Dieses hat in der genannten Entscheidung, der ebenfalls ein Verfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung und eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermeßgerät LTI 20/20 (sog. "Laserpistole") zugrundelag, das angefochtene Urteil auf die Sachrüge des Betroffenen aufgehoben und dabei beanstandet, es hätte festgestellt werden müssen, "daß bei einem weiteren Fahrzeug auf einer Fahrbahn (links oder rechts?) neben dem Fahrzeug des Betroffenen eine Fehlmessung ausgeschlossen ist". Da bei der Messung das Kennzeichen (Mitte) anvisiert worden sei, hätte es im Urteil der Feststellung bedurft, wie groß die bestrahlte Fläche war, und ferner, ob dabei sichergestellt gewesen sei, daß die Fläche nicht von anderen Gegenständen beeinflußt wurde.

Das Oberlandesgericht Köln vertritt demgegenüber im Anschluß an die Senatsentscheidung BGHSt 39, 291 die Auffassung, daß in Fällen, in denen die Überzeugung des Tatrichters auf Meßergebnissen beruht, die mit anerkannten Geräten in einem weithin standardisierten Verfahren gewonnen worden sind, im Rahmen der Beweiswürdigung Fehlerquellen nur dann erörtert zu werden brauchen, wenn der Einzelfall hierzu Veranlassung gibt. Bei derartigen Routinemessungen sei davon auszugehen, daß dem Tatrichter die Möglichkeit technischer Mängel und menschlicher Fehlleistungen auch ohne entsprechende Darlegung in den Urteilsgründen bewußt gewesen sei. Er sei daher nicht verpflichtet, ohne besonderen Anlaß weitergehende Erörterungen über die Zuverlässigkeit der Meßmethode oder mögliche Fehlerquellen anzustellen. Vielmehr genüge in derartigen Fällen die Angabe des angewandten Meßverfahrens und des Toleranzwertes.

Das Oberlandesgericht Köln hat deshalb die Sache gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

"Muß der Tatrichter, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, neben dem angewandten Meßverfahren und dem Toleranzwert noch weitere Umstände (z.B. Vorhandensein von Fahrzeugen neben dem gemessenen, Größe der anvisierten Fläche) feststellen, wenn die Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasergerät LTI 20/20 vorgenommen worden ist, oder reicht auch beim Einsatz des Laser-Meßverfahrens unabhängig von dem jeweils verwendeten Gerät für eine materiell-rechtlich vollständige Beweiswürdigung grundsätzlich die Angabe des Meßverfahrens und des Toleranzwerts aus?"

3. Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen:

"Die Sache wird dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung zurückgegeben".

Er ist der Ansicht, daß zwischen der Auffassung des vorlegenden Gerichts und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Ergebnis keine Divergenz bestehe. Nach übereinstimmender Auffassung beider Oberlandesgerichte stelle sich aufgrund der fehlenden fotografischen Dokumentation des Meßvorgangs beim Lasermeßverfahren das Problem der Zuordnung einer konkreten Messung zu einem bestimmten Fahrzeug. Die Abweichung beruhe, was das vorlegende Gericht offensichtlich verkenne, auf den Besonderheiten der beiden Sachverhalte. Während in dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zugrundeliegenden Fall ersichtlich eine Fehlmessung durch ein neben dem Fahrzeug des Betroffenen befindliches Fahrzeug nicht habe ausgeschlossen werden können, seien vergleichbare Umstände in dem von dem Oberlandesgericht Köln zu entscheidenden Fall nach den Gründen des amtsgerichtlichen Urteils nicht gegeben gewesen. Dem Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main sei entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts daher auch nicht zu entnehmen, daß es stets Feststellungen zur Art und Weise der Durchführung des Meßvorgangs oder der Verkehrsverhältnisse im Zeitpunkt der Messung für erforderlich erachte. Zudem habe die Vorlegung keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage zum Gegenstand. Eine Rechtsfrage würde hier nur vorliegen, wenn das Oberlandesgericht Köln einen allgemeinen Erfahrungssatz dahin hätte bilden wollen, daß Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasergerät ohne weitere Feststellungen zum Meßvorgang stets zu einem verläßlichen Ergebnis führen. Dies sei jedoch nicht der Fall.

II.

Die Vorlegungsvoraussetzungen gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 GVG sind nicht erfüllt.

1. Zwar will das vorlegende Oberlandesgericht in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von dem genannten Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main abweichen.

a) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist Gegenstand der beabsichtigten Abweichung eine Rechtsfrage und keine Tatfrage, die der Vorlegung nicht zugänglich wäre.

Dem vorlegenden Gericht geht es nämlich nicht um die Verläßlichkeit von Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasergerät LTI 20/20 und die dabei möglicherweise auftretenden Zweifelsfragen. Eine Vorlegung mit diesem Inhalt wäre allerdings unzulässig, da die Frage der Zuverlässigkeit der Ergebnisse eines bestimmten Meßverfahrens durch den Tatrichter zu beurteilen ist und daher nicht Gegenstand einer zulässigen Vorlegung sein kann (BGHSt 31, 86).

Gegenstand der Vorlegung bildet hier vielmehr ersichtlich die Frage, welchen sachlichrechtlichen Anforderungen das tatrichterliche Urteil genügen muß, wenn die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Geschwindigkeitsermittlung mit dem Lasermeßgerät LTI 20/20 - einem anerkannten und weithin standardisierten Meßverfahren - beruht. Diese Frage unterliegt der Überprüfung durch die Revisions- und Rechtsbeschwerdegerichte und stellt somit eine Rechtsfrage dar.

b) Es liegt auch ein Fall der Divergenz vor. Zwar ist das vorlegende Oberlandesgericht ebenfalls der Auffassung, daß dann, wenn der festgestellte Sachverhalt und/oder die Einlassung des Betroffenen im Einzelfall konkrete Zweifel an der ordnungsgemäßen Ausführung der Messung nahelegen, der Tatrichter sich hiermit in den Urteilsgründen auseinanderzusetzen hat. So verhielt es sich aber in dem vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 5. Juli 1995 entschiedenen Fall nicht. Nach den Gründen des dort erstinstanzlich ergangenen amtsgerichtlichen Urteils hatte die Beweisaufnahme gerade keinen Anhaltspunkt für einen Meßfehler (verursacht etwa durch dritte Fahrzeuge) ergeben. Der Betroffene hatte auch keine entsprechenden, auf den konkreten Meßvorgang bezogenen Einwendungen erhoben, sondern nur generell die Zuverlässigkeit des Meßverfahrens mit dem Lasergeschwindigkeitsmeßgerät LTI 20/20 in Zweifel gezogen. Soweit daher in dem Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juli 1995 beanstandet wird, "(es) hätte festgestellt werden müssen, daß bei einem weiteren Fahrzeug auf einer Fahrbahn (links oder rechts ?) neben dem Fahrzeug des Betroffenen eine Fehlmessung ausgeschlossen ist", handelte es sich somit um eine abstrakte Erwägung, die im amtsgerichtlichen Urteil keine Grundlage hatte. Gleichwohl hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main Feststellungen hierzu vermißt und darin einen sachlichrechtlichen Mangel des Urteils erblickt.

2. Die Vorlegung ist jedoch unzulässig, weil die Vorlegungsfrage bereits durch den Bundesgerichtshof im Sinne des vorlegenden Gerichts entschieden worden ist.

a) Der Senat hat in dem auf eine Vorlage des Oberlandesgerichts Köln ergangenen Beschluß vom 19. August 1993 (4 StR 627/92 = BGHSt 39, 291) entschieden, daß es für sich allein genommen keinen sachlichrechtlichen Mangel des Urteils darstellt, wenn sich die Verurteilung eines nicht geständigen Betroffenen auf die Mitteilung des Meßverfahrens und der nach Abzug der Meßtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt und in diesem Zusammenhang bereits ausdrücklich auch das Lasermeßverfahren miteinbezogen (vgl. BGHSt aaO S. 302). Er hat hierzu ferner festgestellt, daß Zweifel an der Funktionstüchtigkeit und der sachgerechten Handhabung von Geschwindigkeitsmeßgeräten, deren tatsächliche Grundlagen in den Urteilsfeststellungen keinen Niederschlag gefunden haben, im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht aufgrund einer Sachrüge berücksichtigt werden können.

b) Hierbei handelte es sich entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht nur um obiter dicta, das heißt um neben der konkret zur Entscheidung stehenden Frage gegebene rechtlich unverbindliche Hinweise oder Empfehlungen (vgl. Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 358 Rdn. 8; Pikart in KK/StPO 3. Aufl. § 358 Rdn. 6). Vielmehr hat der Senat seinerzeit ausgeführt, daß die Vorlegungsfrage zu eng und unklar gefaßt sei und sinnvollerweise nur im Zusammenhang mit der weitergehenden Frage nach den notwendigen Darlegungen in den Urteilsgründen zu der angewandten Meßmethode beantwortet werden könne (BGHSt aaO S. 293 ff.). Der Senat hat damals somit eine zu stark eingeschränkte Vorlegungsfrage weiter gefaßt und präzisiert, um eine umfassende Entscheidung zu treffen. Hierzu war er befugt (vgl. Salger in KK/StPO 3. Aufl. § 121 GVG Rdn. 46 m.w.N.).

Das vorlegende Gericht ist somit nicht daran gehindert, wie beabsichtigt zu entscheiden, da es sich insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes befindet (vgl. BGHSt 34, 79, 81/82; Salger aaO § 121 GVG Rdn. 26).

III.

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest.

1. Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt am Main demgegenüber in der - die Vorlage auslösenden - Entscheidung vom 5. Juli 1995 (NZV 1995, 458) in Verbindung mit dem Beschluß vom 4. Juli 1995 (NZV 1995, 457) für Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasermeßgerät LTI 20/20 die Ansicht vertreten hat, daß der Tatrichter in jedem Fall die Zuordnung der Messung zum Fahrzeug des Betroffenen und die Beschaffenheit (Größe) der vom Laserstrahl erfaßten Fläche darzulegen habe - ebenso das Oberlandesgericht Naumburg in zwei Beschlüssen vom 16. und 22. April 1996 ( VRS 92, 132 und 129) für Messungen mit den Lasermeßsystemen LTI 20/20 und LAVEG -, kann dem nicht gefolgt werden (anderer Ansicht und wie hier OLG Oldenburg NZV 1995, 37 = VRS 88, 306 und NZV 1996, 328; OLG Saarbrücken NZV 1996, 207 = VRS 91, 63; OLG Hamm NZV 1997, 187).

Diese Gerichte stützen ihre Gegenansicht in erster Linie darauf, daß bei den genannten Lasermeßgeräten eine fotografische Dokumentation nicht erfolgt. Hieraus resultiere die Gefahr, daß die die Messung durchführenden Polizeibeamten insbesondere bei höherer Verkehrsdichte oder bei schlechten Sichtverhältnissen die ermittelte Geschwindigkeit einem falschen Fahrzeug zuordneten. Technische Untersuchungen von Löhle (ZfS 1994, 153) und Löhle/Beck (DAR 1994, 465) hätten zudem ergeben, daß Fehlmessungen zum Nachteil des Betroffenen auftreten könnten, wenn der Laserstrahl nicht - wie vorgeschrieben - auf ein senkrecht stehendes Fahrzeugteil (etwa das Nummernschild) gerichtet werde, sondern auf ein nahezu horizontales Fahrzeugteil (beispielsweise die Motorhaube) auftreffe.

Diese Erwägungen sind jedoch nicht geeignet, generell eine erweiterte tatrichterliche Darlegungspflicht bei Geschwindigkeitsmessungen mit Lasermeßsystemen zu rechtfertigen. Sie betreffen vielmehr die hiervon zu trennende Frage, ob der Tatrichter sich im Einzelfall die Überzeugung verschaffen durfte, daß das durchgeführte Meßverfahren zutreffende Ergebnisse geliefert hat. Insoweit gilt, daß der Tatrichter nur dann gehalten ist, die Zuverlässigkeit von Messungen, die mit einem anerkannten und weitgehend standardisierten Meßverfahren gewonnen worden sind, zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Meßfehler bestehen (vgl. BGHSt 39, 297, 300/301). Ob solche Anhaltspunkte im Einzelfall gegeben sind, kann hierbei unter anderem auch von den technischen Besonderheiten des angewandten Meßverfahrens abhängen. Bei den hier angesprochenen Lasermeßsystemen können daher Bedenken gegen die gewonnenen Ergebnisse auch daraus resultieren, daß unter bestimmten Bedingungen - schlechte Sichtverhältnisse und/oder hohe Verkehrsdichte - die Zuordnung des Meßergebnisses zu einem bestimmten Fahrzeug besonderer Überprüfung bedarf. Kommt der Tatrichter in diesen Fällen seiner Pflicht zur Aufklärung - etwa nach einem Beweisantrag - nicht nach, so kann, wenn die tatsächlichen Grundlagen, aus denen die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung resultieren, in den Urteilsfeststellungen keinen Niederschlag gefunden haben, dies im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mit der Sachrüge, sondern nur mit einer Verfahrensrüge beanstandet werden (vgl. BGHSt 39, 291, 301/302).

2. Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß der in der Entscheidung vom 19. August 1993 verwendete Begriff "standardisiertes (Meß-)Verfahren" (vgl. BGHSt 39, 297, 299, 302) nicht bedeutet, daß die Messung in einem voll automatisierten, menschliche Handhabungsfehler praktisch ausschließenden Verfahren stattfinden muß. Vielmehr ist hierunter ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, daß unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (vgl. OLG Saarbrücken NZV 1996, 207). Diesen Anforderungen werden - worauf im Vorlegungsbeschluß zutreffend hingewiesen wird - grundsätzlich auch Lasermeßverfahren gerecht, bei denen die Geschwindigkeitsmessung von besonders geschultem Meßpersonal unter Beachtung der Betriebsanleitung des Geräteherstellers und der Zulassungsbedingungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt durchgeführt wird (vgl. hierzu auch OLG Hamm NZV 1997, 187).



Ende der Entscheidung

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