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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.07.2008
Aktenzeichen: 4 StR 245/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 231 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 245/08

vom 22. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 22. Juli 2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 15. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zu dem von der Beschwerdeführerin gerügten "Verstoß gegen § 231 Abs. 2 StPO" (§ 338 Nr. 5 StPO) (RB S. 5, 6) bemerkt der Senat:

Die Rüge ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision den Inhalt dessen, was die Zeugin H. in der Zeit von 10.30 Uhr bis 10.35 Uhr in Abwesenheit der Angeklagten ausgesagt hat, nicht mitgeteilt hat. Dieser Mitteilung hätte es aber bedurft, um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob es sich bei dem beanstandeten Verfahrensvorgang um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung gehandelt hat (vgl. BVerfG StraFo 2005, 512 f.; BGH StraFo 2005, 120 f.). Im Übrigen hatte die Angeklagte nach der Unterrichtung durch den Vorsitzenden über die bisherige Vernehmung der Zeugin (Bd. III Bl. 593 d.A.) Gelegenheit, ein etwaiges Informationsdefizit über den Inhalt der bisherigen Aussage der Zeugin im Rahmen der Ausübung ihres Frage- und Erklärungsrechts vorzubringen. Dem Senat erscheint es deshalb ausgeschlossen, dass der gerügte Verfahrensfehler auf das Urteil Einfluss gehabt hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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