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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.08.2003
Aktenzeichen: 4 StR 247/03
Rechtsgebiete: StPO, WaffG


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
WaffG a.F. § 28 Abs. 4 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 247/03

vom 28. August 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2003 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte wegen "unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe von einer Länge von nicht mehr als 60 cm" verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Januar 2003 dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt wird.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags (Einzelstrafe: fünf Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe) in Tatmehrheit mit "unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe von einer Länge von nicht mehr als 60 cm" (Einzelstrafe: sechs Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Soweit der Angeklagte wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladepistole (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a Buchst. a) WaffG a.F.) verurteilt worden ist, wird das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Die Verurteilung insoweit begegnet rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht - ersichtlich ohne nähere Überprüfung - von der Einlassung des Angeklagten ausgegangen ist, er habe die Pistole, die er bei seiner Festnahme in Besitz hatte, von seinem Vater geerbt (UA 12). Dann aber griffe die Sonderregelung des § 28 Abs. 4 Nr. 1 WaffG a.F. ein, und der Angeklagte könnte sich möglicherweise lediglich ordnungswidrig (§ 55 Abs. 1 Nr. 15 WaffG a.F.) verhalten haben (vgl. BGH NStZ 1993, 192, 193; BayObLG NStZ-RR 1996, 184 f.; Steindorf, Waffenrecht 7. Aufl. § 4 Rdn. 12, § 28 Rdn. 26, 42, § 55 Rdn. 15; Heller/Soschinka, Das neue Waffenrecht [2003] S. 145 ff. ["Erbenprivileg"]).

Eine Zurückverweisung der Sache zu weiteren Feststellungen erscheint dem Senat nicht angezeigt; er stellt deshalb das Verfahren insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO ein. Damit entfällt die Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.



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