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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.08.2002
Aktenzeichen: 4 StR 248/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 248/02

vom 6. August 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 2002 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Das Verfahren wird hinsichtlich eines Falles des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat vom 20. April 2000) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Februar 2002 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen eines Falles des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 110 Fällen, davon in 54 Fällen tateinheitlich mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in 54 Fällen tateinheitlich mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte hinsichtlich des am 20. April 2000 in seiner Wohnung sichergestellten, zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Heroins wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs mit den vorangegangenen Beschaffungsfahrten nach Holland, die ebenfalls Gegenstand des angefochtenen Urteils sind, liegt es nahe, daß dieses Heroin aus einer dieser Einfuhrtaten stammte, zumal Anhaltspunkte für andere Bezugsquellen fehlen.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten zur Folge; der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die verbleibenden 109 Taten und die Höhe der für sie festgesetzten Einzelstrafen aus, daß die Strafkammer, hätte sie die nunmehr weggefallene Einzelstrafe außer Betracht gelassen, auf eine niedrigere als die verhängte Gesamtstrafe erkannt hätte.



Ende der Entscheidung

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