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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.07.2001
Aktenzeichen: 4 StR 250/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 250/01

vom

17. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 23. Oktober 2000 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und anderer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. Juni 2001 zutreffend ausgeführt hat, genügt die allein erhobene Verfahrensrüge nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil der Beschwerdeführer die den angeblichen Verfahrensmangel begründenden Tatsachen nicht vollständig vorgetragen hat (vgl. hierzu die Revisionsgegenerklärung vom 12. April 2001). Das Rechtsmittel ist daher insgesamt als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH NJW 1995, 2047; StV 1997, 225, 226; BGH, Beschluß vom 11. März 1998 - 1 StR 9/98; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 344 Rdn. 20 m.w.N.).

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