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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.07.2000
Aktenzeichen: 4 StR 254/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 69 a
StGB § 315 Abs. 3 Nr. 1 b
StGB § 315 b Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 254/00

vom

11. Juli 2000

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juli 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 10. Februar 2000 mit den Feststellungen aufgehoben

a) im Ausspruch über die im Fall II. 2. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe,

b) im Gesamtstrafenausspruch.

2. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und hierzu in Tateinheit stehender Straftaten sowie wegen zweier weiterer Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen den Angeklagten für die Erteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von fünf Jahren angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch, zu den Einzelstrafaussprüchen im Fall II. 1. der Urteilsgründe und zur Maßregel nach § 69 a StGB keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Keinen Bestand kann hingegen die im Fall II. 2. der Urteilsgründe wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und weiterer tateinheitlich zusammentreffender Delikte ausgesprochene Einzelstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe haben. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, daß "von dem Strafrahmen des § 315 b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 b StGB als Delikt mit der schwersten Strafandrohung [auszugehen sei], wonach die Tat mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zum gesetzlichen Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe von 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) geahndet wird" (UA 39). Dies ist rechtsfehlerhaft, da § 315 b Abs. 3 StGB - anders als die Vorschrift des § 315 Abs. 3 StGB, auf die in § 315 b Abs. 3 StGB (lediglich) hinsichtlich der Qualifikationsmerkmale verwiesen wird - einen Strafrahmen von (nur) einem Jahr bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe eröffnet. Der Senat kann in Anbetracht der im Höchstmaß fünf Jahre betragenden Differenz zwischen den beiden Strafrahmen und angesichts der Höhe der verhängten Einzelfreiheitsstrafe nicht ausschließen, daß deren Bemessung auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht und hebt daher die betroffene Einzelstrafe auf. Dies entzieht auch dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage.



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