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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.07.1999
Aktenzeichen: 4 StR 254/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 153 Abs. 2
StPO § 464 Abs. 1 und 2
StPO § 467 Abs. 1 und 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 254/99

vom

8. Juli 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juli 1999 beschlossen:

Tenor:

1. Das Verfahren wird gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens und drei Viertel der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse; ein Viertel seiner notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Fahrens ohne Fahrerlaubnis" zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25 DM verurteilt; den weitergehenden Anklagevorwurf des tateinheitlich damit begangenen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer hat es dagegen nicht als erwiesen angesehen.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Das angefochtene Urteil begegnet insoweit rechtlichen Bedenken, als es nicht näher darlegt, ob der Angeklagte, der das Fahrzeug nur wenige Meter von der Ampel bis zum Standstreifen fuhr, sich des vorsätzlichen oder fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht hat; zudem leidet die Beweiswürdigung darunter, daß die Einlassung des Angeklagten nicht mitgeteilt wird (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 172 m.w.N.). Schließlich läßt das Urteil konkrete Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten vermissen, wodurch dem Senat eine Ermessensüberprüfung hinsichtlich der festgesetzten Tagessatzhöhe (vgl. Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 40 Rdn. 25) nicht möglich ist.

Eine mögliche neue Tatsachenverhandlung erscheint dem Senat nicht vertretbar, da selbst im Falle einer erneuten Verurteilung die Schuld des bisher nicht bestraften Angeklagten als gering zu bewerten wäre und ein öffentliches Interesse an der Verfolgung nicht besteht.

Der Senat stellt das Verfahren daher mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten gemäß § 153 Abs. 2 StPO ein.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464 Abs. 1 und 2, 467 Abs. 1 und 4 StPO. Es ist im Hinblick darauf, daß im Falle einer Zurückverweisung eine Verurteilung des Angeklagten wegen (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Fahrens ohne Fahrerlaubnis wahrscheinlich wäre, zwar nicht veranlaßt, der Staatskasse die gesamten notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen; andererseits hat der Senat aber berücksichtigt, daß der bei der Einstellung noch vorhandene Tatverdacht sich auf eine Straftat bezieht, die sehr viel leichter wiegt als der mit der zugelassenen Anklageschrift erhobene Verbrechensvorwurf (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 467 Rdn. 19).

Ende der Entscheidung

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