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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 26.04.2001
Aktenzeichen: 4 StR 264/00
Rechtsgebiete: AO


Vorschriften:

AO §§ 52 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil

4 StR 264/00

vom

26. April 2001

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

4.

wegen Verdachts der Untreue bzw. der Anstiftung zur Untreue

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Meyer-Goßner,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kuckein, Athing,

die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic,

der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten K. ,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Januar 2000 wird verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Untreue bzw. der Anstiftung dazu (Angeklagte T. ) freigesprochen. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene, auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil hat keinen Erfolg.

I.

1. Nach den Feststellungen bildeten im angeklagten Tatzeitraum (30. Juni 1994 bis 22. September 1995) der Angeklagte B. - damals Stadtdirektor der Stadt Bochum - als Vorsitzender, der Angeklagte Dr. Br. als stellvertretender Vorsitzender und der Angeklagte K. als Schatzmeister - jeweils ehrenamtlich - den geschäftsführenden Vorstand des Deutschen Roten Kreuzes (DRK), Kreisverband Bochum e.V.; die Angeklagte T. war hauptamtliche Kreisgeschäftsführerin.

Als der Kreisverband das von ihm in Bochum betriebene Altenpflegeheim erweiterte, suchte die mit der Bauabwicklung betraute Angeklagte T. nach einem Baugrundstück für sich selbst. Zu diesem Zweck wandte sie sich an die Stadt Bochum mit der Bitte, ihr ein städtisches Grundstück, das an das Altenheim, in dem sich die DRK-Geschäftsstelle - ihr Arbeitsplatz - befand, angrenzte, zu verkaufen oder ihr an dem Grundstück ein Erbbaurecht einzuräumen, weil ihre "stete Präsenz" in der Nähe des Altenheims erforderlich sei. Die zuständigen Ausschüsse der Stadt Bochum lehnten dies jedoch ab. Die Stadt schlug vielmehr vor, "dem Kreisverband [des DRK] das Grundstück mit der Auflage (zu übereignen), das Kaufgrundstück Mitarbeitern im Wege des Erbbaurechts zur Verfügung zu stellen" (UA 16). Daraufhin wurde am 30. Juni 1994 zwischen dem DRK-Kreisverband (vertreten durch den Angeklagten B. , der zugleich als Vertreter des Angeklagten Dr. Br. handelte) und der Stadt Bochum, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung des DRK-Kreisverbandes, ein notarieller Kaufvertrag über das etwa 900 qm große Grundstück abgeschlossen. Der Kaufpreis in Höhe von 171,07 DM/qm (= insgesamt 154.480.- DM) wurde im Juli 1994/Januar 1995 vom Kreisverband bezahlt.

Nach § 7 des Kaufvertrages hatte sich der Kreisverband dazu verpflichtet "das Kaufgrundstück mit einem Ein- bis Zweifamilien-Wohnhaus für seine Mitarbeiter zu bebauen bzw. bebauen zu lassen und es auf Dauer ausschließlich für Wohnzwecke zu verwenden", wozu ein Erbbaurecht eingeräumt werden durfte (UA 26). Der DRK-Landesverband überprüfte die Konditionen der Verträge und forderte Änderungen des Erbbaurechtsvertrages, der mit der Angeklagten T. und der - für das DRK ehrenamtlich tätigen - ehemaligen Kreisgeschäftsführerin M. abgeschlossen werden sollte, um auszuschließen, daß die Gemeinnützigkeit des Kreisverbandes gefährdet wurde. Im November/Dezember 1994 stimmten die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes und der DRK-Landesvorstand dem Kaufvertrag und der Erbbaurechtsbestellung zu. Der Vertrag über die Bestellung des Erbbaurechts wurde - mit den vom Landesvorstand gewünschten Änderungen - am 18. Mai 1995 geschlossen, wobei der DRK-Kreisverband durch die Angeklagten B. und K. vertreten wurde. Er sah u.a. einen Erbbauzins von jährlich 6,84 DM/qm (= 4 % des Grundstückskaufpreises) mit Wertsicherungsklausel, eine Laufzeit von 99 Jahren, ein gegenseitiges Vorkaufsrecht und einen Heimfallanspruch vor Ablauf der Vertragsdauer nach dem Ableben der Längstlebenden der beiden Erbbauberechtigten (T. und M. ) vor, wobei insoweit eine Vergütung in Höhe von 85 % des Verkehrswertes für das Erbbaurecht vereinbart wurde. Bezüglich der Zahlung eines Entgelts für die tatsächliche Nutzung vom Zeitpunkt der Inbesitznahme des Grundstücks (Juli 1994) bis zur Eintragung des Erbbaurechts (22. September 1995) enthält der Vertrag keine Regelung.

Das zuständige Finanzamt Bochum vertritt die Auffassung, der DRK-Kreisverband sei u.a. wegen des verfahrensgegenständlichen Grundstücksgeschäfts nicht mehr gemeinnützig im Sinne der §§ 52 ff. AO; es hat die Zahlung von Körperschaftssteuer nachgefordert. Das dagegen eingeleitete Einspruchsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

2. Das Landgericht hat die Angeklagten "aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen" (UA 45) freigesprochen. Es hat offengelassen, ob die Angeklagten B. , Dr. Br. und K. die ihnen oblegene Vermögensbetreuungspflicht im Rahmen des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages objektiv verletzt haben; jedenfalls hätten sie nicht vorsätzlich pflichtwidrig gehandelt. Zudem sei dem zu betreuenden Vermögen durch das Handeln der Angeklagten kein Nachteil zugefügt worden; denn der Grundstückskauf sei für den DRK-Kreisverband vorteilhaft gewesen und die Gemeinnützigkeit des Kreisverbandes sei durch das Grundstücksgeschäft nicht berührt worden (UA 52, 64 ff.). Auf jeden Fall hätten die genannten Angeklagten die Gefahr des Entzugs der Gemeinnützigkeit nicht billigend in Kauf genommen.

Durch den Abschluß des Erbbaurechtsvertrages hätten die drei Angeklagten ihre Vermögensbetreuungspflicht nicht verletzt; denn die Vertragsbedingungen seien - auch im Hinblick auf die zeitweilige unentgeltliche Überlassung des Grundstücks - ausgeglichen gewesen und hätten die Erbbauberechtigten nicht unangemessen begünstigt. Auch insoweit hätten die genannten Angeklagten keinen Untreuevorsatz gehabt.

Da es an einer vorsätzlich begangenen Haupttat fehle, scheide eine Anstiftung zur Untreue durch die Angeklagte T. aus; Anhaltspunkte für eine in (mittelbarer) Täterschaft durch die Angeklagte begangene Untreue lägen nicht vor.

II.

Die Revision ist offensichtlich unbegründet.

1. Die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Verfahrensrügen greifen - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat vom 24. August 2000 im einzelnen dargelegt hat - nicht durch. Auch die Sachrüge, mit der sich die Beschwerdeführerin hauptsächlich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts wendet, hat keinen Erfolg. Durchgreifende Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten bei der Beweiswürdigung, die ein Eingreifen des Revisionsgerichts rechtfertigen könnten, zeigt weder die Revision auf noch sind sie sonst ersichtlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auch insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts Bezug.

2. Die von der Strafkammer vorgenommene rechtliche Bewertung des rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalts hält ebenfalls revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Soweit das Landgericht die Angeklagten aus subjektiven Gründen freigesprochen hat, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.



Ende der Entscheidung

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