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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.08.2007
Aktenzeichen: 4 StR 269/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1 b
StPO § 460
StPO § 462
StPO § 473 Abs. 1 Satz 3
StGB § 55
StGB § 56 f Abs. 3 Satz 2
StGB § 58 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 269/07

vom 7. August 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 21. Dezember 2006, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten G. unter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Wismar vom 7. September 2004 und vom 18. März 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis aus dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Wismar vom 18. März 2005 aufrechterhalten. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat nur zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die vom Landgericht gemäß § 55 StGB vorgenommene Gesamtstrafenbildung kann anhand der Urteilsgründe nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden. Das Landgericht hat es unterlassen, die Tatzeiten der am 18. März 2005 vom Amtsgericht Wismar abgeurteilten Taten mitzuteilen. Es ist deshalb nicht zu überprüfen, ob auch diese Taten vor der Verurteilung vom 7. September 2004 begangen wurden und deshalb, wie vom Landgericht angenommen, die dafür verhängten Einzelstrafen in die gemäß § 55 StGB nachträglich zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen waren. Durch eine rechtsfehlerhafte Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil vom 18. März 2005 wäre der Angeklagte auch beschwert, da die Vollstreckung der in jenem Urteil verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt war.

Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1 b StPO zu verfahren und den Tatrichter auf eine Entscheidung im Beschlusswege gemäß §§ 460, 462 StPO zu verweisen. Sollten die Einzelstrafen aus dem Urteil vom 18. März 2005 im Sinne des § 55 StGB gesamtstrafenfähig sein, wird bei der zu treffenden Entscheidung gemäß §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB auch über die Anrechnung der in jenem Verfahren als Bewährungsauflage aufgegebenen und vom Angeklagten abgeleisteten Arbeitsstunden zu entscheiden sein (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2001 - 2 StR 43/01).

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, weil sicher abzusehen ist, dass sein Rechtsmittel nur einen geringen Teilerfolg haben kann. Der Senat kann die Kostenentscheidung deshalb selbst treffen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO; vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 354 Rdn. 31 m.N.). Die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen waren dem Angeklagten nicht aufzuerlegen, da das Rechtsmittel der Nebenkläger erfolglos war und auch dort eine Entscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO zu unterbleiben hatte (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenentscheidung 1).

Ende der Entscheidung

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