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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.08.2002
Aktenzeichen: 4 StR 270/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 270/02

vom

13. August 2002

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 31. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes in vier Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit versuchtem schwerem sexuellem Mißbrauch eines Kindes, schuldig ist.

Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen hat sich der Angeklagte im Fall 1. der Urteilsgründe auch des - vollendeten - sexuellen Mißbrauchs eines Kindes schuldig gemacht, der in weiterer Tateinheit zu dem sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit versuchtem schwerem sexuellem Mißbrauch eines Kindes steht.

In den weiteren drei Fällen hat das Landgericht den Angeklagten ausweislich der Urteilsgründe (UA 15) rechtlich zutreffend jeweils wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes verurteilt; bei dem anderslautenden Schuldspruch handelt es sich um ein offensichtliches Fassungsversehen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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