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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.07.1999
Aktenzeichen: 4 StR 293/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO §§ 44 ff.
StPO § 302 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 293/99

vom

13. Juli 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juli 1999 gemäß §§ 44 ff. StPO beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 23. Oktober 1998 zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

2. Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wirksam zurückgenommen worden ist.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und Maßnahmen angeordnet. Gegen dieses Urteil hat Rechtsanwalt P. , der vor der Hauptverhandlung das Mandat niedergelegt hatte und vom Angeklagten nach Urteilsverkündung erneut beauftragt worden war, form- und fristgerecht Revision eingelegt, dieses Rechtsmittel jedoch mit Schriftsatz vom 15. Januar 1999 wieder zurückgenommen. Der vom Angeklagten nunmehr bevollmächtigte Verteidiger, Rechtsanwalt L. , begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung; seinen zugleich gestellten Revisionsantrag hat er mit der Sachrüge begründet.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.

Die Rücknahme der Revision ist wirksam, weil der Angeklagte Rechtsanwalt P. hierzu gemäß § 302 Abs. 2 StPO ausdrücklich ermächtigt hat. Dem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte ihm nur in der allgemeinen Strafprozeßvollmacht die "Befugnis" erteilt hat, "Rechtsmittel ... ganz ... zurückzunehmen". Diese erneute, am 7. Dezember 1998 unterzeichnete Vollmacht ist nämlich erst nach Erlaß des Urteils und damit zur Durchführung des Rechtsmittelverfahrens ausgestellt worden; die Ermächtigung bezog sich daher gerade auf die hier in Frage stehende Revision (vgl. BGH NStZ 1998, 531; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 5). Der Beschwerdeführer behauptet selbst nicht, daß er die Ermächtigung vor Eingang der Rücknahmeerklärung bei Gericht widerrufen hätte (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 35 m.w.N.). Auf die Frage, ob die Rücknahme "vom tatsächlichen Willen des Angeklagten getragen" war, kommt es daher entgegen der Auffassung der Revision nicht an.

Die Rücknahmeerklärung kann als Prozeßhandlung weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten werden (BGHSt 10, 245, 247; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 2; § 302 Abs. 2 Rücknahme 6). Ein Wiedereinsetzungsantrag ist rechtlich ausgeschlossen und daher unzulässig (BGH NStZ 1995, 356; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2, 7; BGH, Beschluß vom 27. August 1998 - 4 StR 330/98).

Da der Beschwerdeführer - ohne erneut Revision einzulegen - einen Revisionsantrag gestellt und begründet hat, spricht der Senat aus, daß die Revision wirksam zurückgenommen worden ist (vgl. BGH NStZ 1998, 531).

Ende der Entscheidung

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