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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.08.2008
Aktenzeichen: 4 StR 299/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 299/08

vom 26. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. August 2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 21. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel im Adhäsionsausspruch dahin klarstellend ergänzt, dass der Angeklagte verurteilt wird, an den Nebenkläger S. 6.000 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. März 2008 zu zahlen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ende der Entscheidung

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