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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.07.1999
Aktenzeichen: 4 StR 303/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 346 Abs. 2 und 4
StGB § 46 Abs. 3
StGB § 21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 303/99

vom

13. Juli 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 13. Juli 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 29. Januar 1999 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes zu acht Jahren Jugendstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Die Feststellungen tragen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 21. Juni 1999 näher ausgeführt hat, sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht die Annahme heimtückisch begangener Tötung.

2. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben, weil die ihn tragenden Erwägungen einen die Revision begründenden Widerspruch aufweisen.

Das Landgericht hat der Angeklagten "die erhebliche Verminderung ihrer Schuldfähigkeit durch ihr Borderline-Syndrom zugute gehalten, weil ihr dadurch während der Tatbegehung, aber auch im Vorfeld der Tat eine sachgerechte Lösung ihrer Konflikte mit Dirk J. nur erschwert möglich war" (UA 16). In anderem Zusammenhang heißt es, die Angeklagte sei "hilflos der konkreten Alltagssituation ausgeliefert (gewesen), ohne daß sie eine eigenständige Strategie entgegenzusetzen vermochte" (UA 15). Demgegenüber hat die Jugendkammer zu Lasten der Angeklagten gewertet, es habe "vor der Tat immer wieder Hinweise seitens der Eltern des Opfers gegeben, ob sie und Dirk ihre Beziehung nicht besser beendeten ... Der die Tat unmittelbar auslösenden Situation waren eine Reihe ähnlicher vorausgegangen, was es nahelegte, auch den Verhaltensweisen des Dirk unmittelbar vor der Tat jedenfalls ohne nachhaltigen Angriff auf dessen Gesundheit oder gar Leben zu begegnen" (UA 17). Es kann dahinstehen, ob die Jugendkammer der Angeklagten mit der zuletzt genannten Erwägung die Tatbegehung als solche anlastet, was wegen Verstoßes gegen § 46 Abs. 3 StGB für sich rechtsfehlerhaft wäre (vgl. Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 46 Rdn. 45 m.N.). Jedenfalls hat das Landgericht nicht beachtet, daß diese zur Tat führenden, strafschärfend gewerteten Umstände ihre Ursache in den Besonderheiten der Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten haben, die ihrerseits die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) begründen und deshalb strafmildernd berücksichtigt worden sind. Diese Wertung ist widersprüchlich (st. Rspr.; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 1, 4 m.w.N.). Aus demselben Grund durfte die Jugendkammer der Angeklagten auch die "Schnelligkeit" des Tatentschlusses und die "Bedenkenlosigkeit", mit der sie diesen Entschluß umsetzte, nicht uneingeschränkt anlasten; denn die Persönlichkeitsstörung wirkte sich nach den getroffenen Feststellungen nicht nur im Tatvorfeld, sondern auch "während der Tatbegehung" (UA 16) aus.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß die rechtsfehlerhaften Erwägungen die vorrangig an einem "gerechten Schuldausgleich" (UA 16) ausgerichtete Strafbemessung zum Nachteil der Angeklagten beeinflußt haben. Er hebt deshalb den Strafausspruch auf.

Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß auch der "in ganz erheblichem Maße" zu Lasten der Angeklagten gewertete Umstand, "daß sie mit ihrer Tat einem jungen Menschen das Leben nahm, dessen Tod von seiner Umwelt und seinen Verwandten wegen der endgültigen Zerstörung noch so vieler Lebenschancen als besonders schmerzhaft empfunden wurde" (UA 17), nicht frei von rechtlichen Bedenken ist. Der strafrechtliche Schutz des Lebens läßt Wertabstufungen nach dem Alter der Opfer grundsätzlich nicht zu (st. Rspr.; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 8; § 46 Abs. 3 Totschlag 1, jeweils m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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