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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.12.2009
Aktenzeichen: 4 StR 304/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 15. Dezember 2009

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit der Verteidiger eine fehlende Aufklärung der Inhalte der Anhörungen der Nebenklägerin vom 3. und 5. August 2008 rügt, sind diese Rügen bereits unzulässig, da die Inhalte dieser Aussagen nicht im Wortlaut wiedergegeben sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.



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