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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.08.2008
Aktenzeichen: 4 StR 305/08
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 306 b Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 305/08

vom 5. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Brandstiftung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. August 2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 14. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Durch die rechtsbedenklichen strafschärfenden Erwägungen in Bezug auf das Fehlen einer notstandsähnlichen Lage und das Bekennerschreiben ist die Angeklagte im Ergebnis nicht beschwert, weil nach den Feststellungen der Tatbestand des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe erfüllt ist (vgl. BGHSt 45, 211 ff.).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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