Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 24.09.1998
Aktenzeichen: 4 StR 309/98
Rechtsgebiete: StGB, StPO, StrEG


Vorschriften:

StGB § 212
StGB § 226
StGB § 32
StGB § 32 Abs. 2
StPO § 467 Abs. 1
StrEG § 2 Abs. 1
StrEG § 5 Abs. 2
StrEG § 6 Abs. 1 Nr. 1
StrEG § 5 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 309/98

vom

24. September 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Verdachts des Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. September 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt aus Karlsruhe als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 18. November 1997 sowie die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kosten- und Entschädigungsentscheidung des vorbezeichneten Urteils werden verworfen.

2. Die Kosten der Revisionen tragen die Staatskasse und der Nebenkläger je zur Hälfte. Die Kosten der sofortigen Beschwerde und die dem Angeklagten im Revisions- und Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags aus Rechtsgründen freigesprochen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers, des Vaters des getöteten Abdullah B. . Die Staatsanwaltschaft erhebt zudem die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung sowie gegen den Ausspruch des angefochtenen Urteils über die Entschädigung des Angeklagten für die erlittene Untersuchungshaft. Die jeweils auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts waren der Angeklagte und Abdullah B. miteinander befreundet gewesen. Ihr freundschaftliches Verhältnis endete jedoch, nachdem sich B. gegenüber dem Angeklagten über dessen Verlobte und der Verlobten gegenüber über den Angeklagten abfällig geäußert hatte. Sie waren sich in der Folgezeit weitgehend aus dem Weg gegangen. Einige Tage vor dem Tatgeschehen Ende Januar 1997 rief B. den Angeklagten an, warf ihm "in aggressivem Tonfall" vor, er, der Angeklagte, habe ihn "lächerlich gemacht" und schwor "bei dem Leben seiner kranken Mutter, daß er ihn, den Angeklagten, Žabknallen` werde. Dies meine er ernst, seine Mutter sei an Krebs erkrankt". Der Angeklagte geriet durch diese Drohung "in große Angst", zumal er der Annahme war, B. verfüge über eine scharfe Schußwaffe. Ihm war deshalb daran gelegen, den Konflikt mit B. durch eine Aussprache zu beenden. Zu diesem Zweck suchte er B. in der Tatnacht in der Imbißstube von dessen Onkel auf. Er hatte in seiner Jacke ein Klappmesser bei sich, das er sich an diesem Abend von einem Bekannten mit dem Bemerken ausgeliehen hatte, daß er sich bei der bevorstehenden Aussprache mit B. "damit sicherer fühle". Sofort nachdem der Angeklagte die Imbißstube betreten hatte, stürzte B. auf den Angeklagten zu und "begann, mit den Fäusten auf dessen Kopf einzuprügeln". Einen Gast, der sich einmischte, forderte er auf, "sich herauszuhalten". Obwohl der Angeklagte nunmehr in Richtung Ausgang zu flüchten versuchte, verfolgte B. ihn "und schlug dabei weiter fortwährend, nunmehr überwiegend von hinten, auf seinen Kopf ein". Dies setzte er auch noch fort, als sich beide inzwischen außerhalb des Lokals im Bereich der dortigen Parkbucht befanden. Versuche des Angeklagten, ihn "mit Worten zu beschwichtigen", blieben ohne Erfolg. Atemschwierigkeiten "aufgrund einer vorbestehenden Asthma-Erkrankung" und ein "Gefühl räumlicher Enge" führten bei dem Angeklagten schließlich "zeitweise sogar zu Todesangst". In dieser Situation gelang es dem Angeklagten, das Messer aus der Jacke zu nehmen und aufzuklappen. "Unwiderlegbar hielt er B. das Messer zunächst entgegen in der Hoffnung, daß dieser schon angesichts dessen von ihm ablassen werde". Er ging auch davon aus, daß B. das Messer gesehen hatte. Dieser setzte gleichwohl seine Faustangriffe gegen den Angeklagten fort. Um diese zu stoppen und B. notfalls kampfunfähig zu machen, stach der Angeklagte nunmehr fünfmal "auf den Oberkörperbereich" des B. ein. "Offenbar" wegen einer Drehbewegung des B. während der in schneller Folge geführten Stiche drang einer davon von vorn, zwei weitere "senkrecht untereinander auf der linken vorderen Achsellinie" und einer im linken hinteren Rückenbereich in den Brustraum ein. Der letztgenannte sowie der fünfte, ebenfalls den Rücken treffende Stich verursachten "keine weiteren inneren Verletzungen". B. bemerkte die Stichverletzungen nicht sofort, "sondern fuhr ... mit den Faustschlägen auf den Angeklagten fort". Er hielt damit erst inne, als D. , ein Bekannter des Angeklagten, hinzukam und B. auf türkisch zurief, er solle aufhören. B. verstarb noch am selben Tag im Krankenhaus durch Verbluten als Folge der Eröffnung der Herzkammer.

2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen, die zum äußeren Sachverhalt auch von den Beschwerdeführern nicht in Frage gestellt werden, hat das Landgericht angenommen, die "den Tatbestand des Totschlags gemäß § 212 StGB oder zumindest der Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 226 StGB" verwirklichende Handlung sei durch Notwehr (§ 32 StGB) gerechtfertigt: Das Verprügeln des Angeklagten durch B. stelle einen Angriff dar, "welcher zum Zeitpunkt der Messerstiche auch fortdauerte und damit gegenwärtig war"; die Messerstiche seien zur Abwehr des Angriffs "einzig wirklich erfolgversprechend" gewesen; der Angeklagte habe weder auf "die Möglichkeit der Flucht" noch auf die "Möglichkeit eines verbalen Abwiegelns" oder auf die Hilfe dritter Personen verwiesen werden können; auch auf Stiche "in eine weniger gefährdete Körperregion wie etwa Arme oder Beine" habe sich der Angeklagte nicht einlassen müssen, zumal "selbst die tatsächlich gesetzten Oberkörperstiche nicht zu einer augenblicklichen Beendigung des Angriffs geeignet" gewesen seien. Diese rechtliche Wertung weist im Ergebnis keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler auf. Die hiergegen von den Beschwerdeführern übereinstimmend vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch.

a) Ob die Verteidigungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB erforderlich ist, hängt im wesentlichen von Art und Maß des Angriffs ab. Dabei darf sich der Angegriffene grundsätzlich des Abwehrmittels bedienen, das er zur Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt. Das schließt auch den Einsatz lebensgefährlicher Mittel ein. Zwar kann dieser nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen und darf auch nur das letzte Mittel der Verteidigung sein (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. § 32 Rdn. 16 bis 16 e m.w.N.); doch ist der Angegriffene nicht genötigt, auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist. Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang braucht er sich nicht einzulassen (BGH NStZ 1983, 117; 1996, 29 jew. mit zahlr. weit. Nachw.; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 6, 13). Nach diesen in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben durfte der Angeklagte, wie es seine Absicht war, "B. notfalls kampfunfähig machen", um dessen fortwährende "Faustangriffe ... zu stoppen". Daß dies für den Angeklagten am ehesten durch den Einsatz des mitgeführten Messers zu erreichen war, liegt auf der Hand. Von daher war es ein geeignetes Mittel der Abwehr; es war aber auch erforderlich.

b) Dem Angeklagten kann seine Notwehrbefugnis auch nicht mangels Verhältnismäßigkeit der Abwehr versagt werden. Allerdings hat der Verteidigende, wenn ihm mehrere wirksame Mittel oder Einsatzmöglichkeiten zur Verfügung stehen und er Zeit zur Auswahl und zur Einschätzung der Gefährlichkeit hat, dasjenige Mittel zu wählen, das dem Angreifer am wenigsten gefährlich ist (BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 5). Deshalb ist, wenn der Angreifer unbewaffnet und ihm die Existenz der Waffe beim Täter unbekannt ist, von diesem je nach Kampflage regelmäßig zu verlangen, daß er die Verwendung der Waffe androht, ehe er sie lebensgefährlich einsetzt (BGHSt 26, 256, 258; BGHR aaO 1 und Verhältnismäßigkeit 2). Dem hat der Angeklagte aber entsprochen, indem er "B. das Messer zunächst entgegen(hielt) in der Hoffnung, daß dieser schon angesichts dessen von ihm ablassen werde". Daß B. das Messer möglicherweise nicht wahrnahm, ist dem Angeklagten nicht anzulasten (vgl. BGH NStZ 1996, 29, 30). Setzte aber B. sein "massives Vorgehen" gegen den Angeklagten trotz des Vorzeigens des Messers fort, so durfte der Angeklagte das Messer auch gegen B. einsetzen (vgl. BGH, Beschluß vom 16. April 1998 - 4 StR 114/98).

c) Zu Recht hat das Schwurgericht eine Rechtfertigung durch Notwehr auch nicht mit der Begründung verneint, daß der Angeklagte hätte flüchten oder die Hilfe dritter Personen abwarten oder jedenfalls einen Stich "in eine weniger gefährdete Körperregion in Betracht" hätte ziehen müssen. Ein Fall, in dem die Notwehrbefugnis des Angeklagten in dieser Weise hätte eingeschränkt sein können, liegt hier nicht vor. Das wäre möglicherweise anders, wenn der Angeklagte selbst durch ein ihm von Rechts wegen vorwerfbares Verhalten zu der entstandenen Notwehrlage beigetragen hätte. Als schuldhafte Provokation, die zur Einschränkung des Notwehrrechts führt, ist jedoch nur solches Vorverhalten anzusehen, das bei vernünftiger Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles den Angriff als eine adäquate und voraussehbare Folge der Pflichtverletzung des Angegriffenen erscheinen läßt (BGHSt 27, 336, 338; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 11). Dies hat das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Daß B. , wie die Beschwerdeführer einwenden, "offenbar allein das Erscheinen des Angeklagten in der Imbißstube als Provokation angesehen" hat, ist für den Umfang der Notwehrbefugnis des Angeklagten rechtlich ohne Bedeutung. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in Zweifel ziehen, ob der Angeklagte überhaupt in "friedliche(r) Absicht" B. in der Imbißstube aufgesucht und die Messerstiche "mit Verteidigungsabsicht" geführt hat, entfernen sie sich in unzulässiger Weise von den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des angefochteten Urteils.

d) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist ein zur Aufhebung des freisprechenden Urteils führender Rechtsfehler auch nicht darin zu erblicken, daß das Landgericht alle fünf Stiche als durch Notwehr gerechtfertigt angesehen hat. Zwar kann die Berufung auf das Notwehrrecht für weitere Stiche versagen, wenn der Angreifer schon auf das Vorgehen des Notwehrübenden reagiert hat und der Angriff deshalb abgeschlagen ist (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 3 und 11 und Angriff 3; BGH, Urteil vom 23. Juli 1998 - 4 StR 261/98). So liegt es hier aber gerade nicht, da B. auch nach den fünf ausgeführten Stichen noch weiter auf den Angeklagten einschlug. Die insoweit vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden und verstößt insbesondere auch nicht, wie der Nebenkläger geltend macht, gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze. Im übrigen käme selbst dann, wenn es für einzelne der Stiche an deren objektiver Erforderlichkeit fehlte, eine strafrechtliche Haftung des Angeklagten für den Tod des B. nicht in Betracht; denn die insoweit vollständigen Feststellungen ergeben nicht, daß der Angeklagte dies bei der gegebenen Sachlage, seiner Angst vor dem "ihm körperlich überlegenen B. " und der raschen Folge der geführten Stiche erkannt haben könnte. Auch für eine Verurteilung (wenigstens) wegen versuchten Totschlags (vgl. dazu BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 11) ist deshalb entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kein Raum.

3. Die zugleich mit der Revision eingelegte, nicht ausgeführte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung sowie gegen den Ausspruch über die Zuerkennung einer Entschädigung für die vom 28. Januar bis zum 18. November 1997 vollzogene Untersuchungshaft (UA 14) ist ebenfalls unbegründet. Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich zwingend aus § 467 Abs. 1 StPO. Gründe, abweichend von § 2 Abs. 1 StrEG eine Entschädigung zu versagen (§§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG), sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der Angeklagte hat bereits bei seiner ersten polizeilichen Anhörung nach seiner noch am Tattage erfolgten Festnahme seine Notwehrlage geschildert (SA Bd. I Bl. 194, 195). Daß er sich sodann gegenüber der Kriminalpolizei und dem Haftrichter anläßlich seiner Vorführung zunächst nicht mehr zur Sache geäußert hat (SA aaO Bl. 201 und 207 R), schließt die Entschädigung nicht aus (§ 5 Abs. 2 Satz 2 StrEG).

Ende der Entscheidung

Zurück