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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.07.1999
Aktenzeichen: 4 StR 314/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 273 Abs. 3
Der strafprozessuale Rechtsmittelverzicht ist regelmäßig nicht widerrufbar, anfechtbar oder zurücknehmbar.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 314/99

vom

27. Juli 1999

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juli 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 13. April 1999 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision bleibt ohne Erfolg.

Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, hat er nach vorangegangener Rechtsmittelbelehrung erklärt, er "verzichte auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die soeben verkündeten Entscheidungen". Diese Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich.

Der nach alledem wirksame Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGH NStZ 1984, 181; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.N.).

Der "rein vorsorglich" gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist - abgesehen davon, daß der Rechtsmittelverzicht zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt (BGH NStZ 1997, 611, 612 m.w.N.) - inzwischen gegenstandslos, wie der Verteidiger dem Strafkammervorsitzenden gemäß Vermerk vom 18. Juni 1999 (Bd. II Bl. 366, 366R d.A.) telefonisch mitgeteilt hat.



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