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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.09.2001
Aktenzeichen: 4 StR 317/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 317/01

vom

27. September 2001

in der Strafsache

gegen

wegen

zu 1.: Vergewaltigung zu 2.: sexueller Nötigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. September 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. März 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte W. der Vergewaltigung und der Angeklagte L. der sexuellen Nötigung schuldig ist (vgl. UA 27 und BGH NStZ 1999, 452 f.)

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.



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