Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.10.2008
Aktenzeichen: 4 StR 317/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 317/08

vom 23. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag bzw. nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28. Februar 2008

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass in den Fällen 1 bis 175 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt;

b) in den Strafaussprüchen in den Fällen 1 bis 175 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in 438 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen ausgeführt hat, muss die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in den ersten 175 Fällen der Urteilsgründe (Tatzeiten: 18. Februar 1997 bis 31. März 1999) entfallen, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.

2. Da das Landgericht ausdrücklich die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen strafschärfend herangezogen hat (UA 18), kann der Senat nicht ausschließen, dass die Strafen in den Fällen 1 bis 175 der Urteilsgründe zum Nachteil des Angeklagten dadurch beeinflusst sind, dass die Strafkammer davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte zwei Straftatbestände erfüllt hat, zumal für die Fälle 1 bis 435 gleich hohe Strafen (jeweils neun Monate Freiheitsstrafe) verhängt wurden. Die Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 175 müssen daher aufgehoben werden. Dies zieht die Aufhebung auch der Gesamtstrafe nach sich.

Ende der Entscheidung

Zurück