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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.09.2007
Aktenzeichen: 4 StR 324/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 406 a Abs. 2
StPO § 473 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 324/07

vom 27. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag bzw. nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2, 406 a Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 28. Februar 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Hinblick auf das der Nebenklägerin zuerkannte Schmerzensgeld Zinsen erst ab dem 22. Januar 2007 zu zahlen hat.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch, die verhängte Freiheitsstrafe und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wendet. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts begegnet auch die Entscheidung über die Entschädigung der Verletzten (§ 406 StPO) - bis auf einen geringen Zinsausspruch - keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere wurde der Adhäsionsantrag rechtswirksam gestellt:

Der Vertreter der Nebenklägerin hat mit Schriftsatz vom 25. September 2006, beim Landgericht eingegangen am 26. September 2006, beantragt, der Geschädigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr den Nebenklägervertreter für das Adhäsionsverfahren beizuordnen. Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe werde er beantragen, den Angeklagten zu verurteilen, an die Antragstellerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen und die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (Bd. II Bl. 78 f. d.A.). Dieser Antrag wurde dem Verteidiger zur Stellungnahme zugeleitet; er ist dem Adhäsionsantrag entgegengetreten (Bd. II Bl. 79 R, 80 d.A.).

Mit Beschluss vom 8. November 2006 wurde die Nebenklage zugelassen, der Nebenklägerin für das Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr der Nebenklägervertreter beigeordnet (Bd. II Bl. 81 f. d.A.). Im Hauptverhandlungstermin vom 22. Januar 2007 überreichte der Vertreter der Nebenklägerin dem Gericht eine (weitere) Begründung des Adhäsionsantrags, von der der Verteidiger eine Kopie erhielt (Prot. Bd. S. 11, 16 f.). Der Vertreter der Nebenklägerin verlas sodann - noch in diesem Termin - den (angekündigten) Adhäsionsantrag vom 25. September 2006 samt der weiteren Begründung; der Verteidiger stellte im Hauptverhandlungstermin vom 29. Januar 2007 den Antrag, den Adhäsionsantrag zurückzuweisen (Prot. Bd. S. 20, 23 f.).

Damit sind die formellen Voraussetzungen zur rechtswirksamen Stellung des Adhäsionsantrags erfüllt (§ 404 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO).

Wie im Urteil (UA 35) rechtsfehlerfrei ausgeführt ist, sind der Hauptanspruch (Schmerzensgeld) und der Zinsanspruch begründet. Allerdings sind Zinsen nicht schon ab dem Eingang des Schriftsatzes vom 25. September 2006 beim Landgericht (am 26. September 2006), sondern erst ab der mündlichen Antragstellung in der Hauptverhandlung (22. Januar 2007) zu zahlen (vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 404 Rdn. 6). Der Senat ändert den Urteilstenor entsprechend ab. Er ist nicht gehindert, wegen der Zubilligung der Entschädigung abweichend vom Antrag des Generalbundesanwalts zu entscheiden (vgl. BGH NStZ 1999, 260, 261; Meyer-Goßner aaO § 349 Rdn. 22 aE).

Eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kommt angesichts des nur geringen Erfolgs des Rechtsmittels nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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