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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.08.2008
Aktenzeichen: 4 StR 330/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

4 StR 330/08

vom 21. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag hin - und des Beschwerdeführers am 21. August 2008 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 11. Februar 2008 dahin abgeändert, dass der Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall 71 und der zugehörige Strafausspruch entfallen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im Übrigen - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 66 Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und fünf Monaten verurteilt und den Verfall von 23.925 EUR angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Wertung der Strafkammer, in den Fällen 68 und 71 handle es sich um selbständige Taten, ist unzutreffend, vielmehr sind die diesen zu Grunde liegenden Handlungen infolge einer Bewertungseinheit zu rechtlich einer Tat verbunden.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen übergab der Angeklagte im Sommer/Herbst 2006 dem Zeugen M. aus einer Tüte, in der sich 1.000 Ecstasy-Tabletten befanden, 500 Tabletten sowie 250 g Amphetamin und 2 kg Haschisch (Fall 68; UA 6). Mitte März 2007 entnahm der Angeklagte aus der Tüte "mit Resten der Ecstasy-Tabletten, von dem der Zeuge M. bereits die Hälfte der Ursprungsmenge erhalten hatte (Fall 68), ... circa 200 Stück" und händigte sie wiederum dem Zeugen aus, ferner übergab er ihm 1 kg Haschisch (Fall 71, UA 7/8).

Auf Grund dieser Feststellungen sind die Handlungen in den Fällen 68 und 71 zu einer Bewertungseinheit und damit einer Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verbunden. Denn beim Erwerb und Besitz einer zum gewinnbringenden Weiterverkauf bereitgehaltenen Rauschgiftmenge - hier der Ecstasy-Tabletten - stellen einzelne Veräußerungsgeschäfte, die dasselbe Rauschgift betreffen, lediglich unselbständige Teilakte in Bezug auf den Handel mit der Gesamtmenge dar (vgl. BGHSt 30, 28, 31). Das gilt auch dann, wenn - wie vorliegend - dem Erwerber mit dem aus der Vorratsmenge stammenden Rauschgift in einer (natürlichen) Handlung jeweils weitere Betäubungsmittel ausgehändigt werden.

2. Deshalb hat der Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall 71 zu entfallen. Dies zieht die Aufhebung der für diese Tat verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und zehn Monaten nach sich.

3. Auf den Ausspruch über die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe hat dies keinen Einfluss. Im Hinblick auf den durch das teilweise Zusammenfassen zu einer Tat unveränderten Unrechtsgehalt sowie die verbleibenden Einzelstrafen von insgesamt mehr als 80 Jahren Freiheitsstrafe schließt der Senat aus, dass das Landgericht, hätte es in den Fällen 68 und 71 eine Bewertungseinheit angenommen, eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als fünf Jahre und fünf Monate verhängt hätte.

4. Der Teilerfolg des Rechtsmittels des Angeklagten rechtfertigt es - wie in den Fällen der bloßen Schuldspruchänderung (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 473 Rdn. 25) - nicht, den Angeklagten (teilweise) von den Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entlasten; er hat daher die gesamten Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).



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