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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.11.2001
Aktenzeichen: 4 StR 331/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 346 Abs. 2
StPO § 346 Abs. 1
StPO § 345 Abs. 1
StPO § 344 Abs. 1
StPO § 346 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 331/01

vom

22. November 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. November 2001 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 13. Oktober 2000, das dem Pflichtverteidiger am 22. Januar 2001 zugestellt wurde, wegen schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten und einer Woche verurteilt. Mit Beschluß vom 12. März 2001 hat es die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden ist.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Angeklagte mit seinem Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts. Gründe für die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gibt er darin nicht an.

Der Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist zulässig, aber unbegründet. Das Rechtsmittel wurde zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil innerhalb der Revisionsbegründungsfrist Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist.

Es besteht auch kein Anlaß, dem Angeklagten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO), da Gründe für die Fristversäumung weder vorgetragen noch ersichtlich sind.

Zur Klarstellung bemerkt der Senat, daß der vor der wirksamen Urteilszustellung ergangene Verwerfungsbeschluß des Landgerichts vom 12. Januar 2001, der ausweislich der Akten auch nicht zugestellt wurde, gegenstandslos ist.

Ende der Entscheidung

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