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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.12.2008
Aktenzeichen: 4 StR 331/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 331/08

vom 16. Dezember 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 4. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass der Angeklagte in allen Fällen mit Gewinnerzielungsabsicht handelte (UA 9, 33). Die missverständliche Formulierung, der Angeklagte habe das Rauschgift "mindestens zum Einkaufspreis" veräußert (UA 8, 9), wurde ersichtlich lediglich zur Berechnung des Verfallsbetrages gewählt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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