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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.10.2003
Aktenzeichen: 4 StR 332/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 265
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 332/03

vom 23. Oktober 2003

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 7. April 2003

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in vier Fällen, der versuchten Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung schuldig ist;

b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten des "sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 2 Fällen [Fälle II 1 und 2], davon einmal in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes [Fall II 1] und einmal in Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch eines Kindes [Fall II 2], des weiteren des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 2 Fällen [Fälle II 3 und 4], der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung [Fall II 5] und [der] sexuellen Nötigung in Tateinheit mit Vergewaltigung [Fall II 6]" schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Geschädigten im Adhäsionsverfahren Ansprüche zuerkannt.

Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Sachbeschwerde führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung aller Einzelstrafen und der Gesamtstrafe; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. August 2003 zutreffend ausgeführt hat, war hinsichtlich des in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe jeweils tateinheitlich abgeurteilten sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) bereits Verfolgungsverjährung eingetreten. Darüber hinaus hat sich der Angeklagte - wie der Generalbundesanwalt im einzelnen dargelegt hat - im Fall II 1 nicht des versuchten schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes, sondern des vollendeten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes schuldig gemacht; im Fall II 2 hat in der Urteilsformel der Zusatz "schwer" (vgl. BGHSt 27, 287, 289), im Fall II 5 der tateinheitlich abgeurteilte Vorwurf der sexuellen Nötigung und im Fall II 6 die tateinheitliche Verurteilung wegen Vergewaltigung zu entfallen. Auf Antrag des Generalbun-desanwalts ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen; denn der Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als bisher verteidigen können.

2. Die Schuldspruchänderung berührt zwar unmittelbar nur die in den Fällen II 1, 2, 5 und 6 verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe. Der Senat hebt jedoch den Strafausspruch insgesamt auf, um dem neuen Tatrichter im Hinblick auf die Verknüpfung der Taten II 1 bis 4 Gelegenheit zu geben, auch die in den Fällen II 3 und 4 verhängten Einzelstrafen neu zu bemessen.



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