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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.09.2005
Aktenzeichen: 4 StR 342/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1 a Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 342/05

vom 13. September 2005

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2005 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 10 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 18. März 2005 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 24 Fällen, davon in 21 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen schuldig ist.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 25 Fällen, davon in 22 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II 10 verurteilt worden ist. Die auf Grund der Teileinstellung erforderliche Änderung des Schuldspruchs hat zwar den Wegfall der insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten zur Folge; der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die bestehen bleibenden 24 Einzelstrafen (dreimal ein Jahr sechs Monate, siebenmal ein Jahr, 13 Mal neun Monate und einmal sechs Monate Freiheitsstrafe) aus, dass die Strafkammer, hätte sie die nunmehr weggefallene Einzelstrafe bei der Bildung der Gesamtstrafe außer Betracht gelassen, auf eine niedrigere als die verhängte Gesamtstrafe erkannt hätte. Die Gesamtstrafe ist im Übrigen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt hat, auch nach Wegfall der Einzelstrafe im Fall II 10 angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO.

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