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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.11.1999
Aktenzeichen: 4 StR 343/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 343/99

vom

23. November 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November 1999 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 11. März 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe

Im Hinblick auch auf die Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 StPO bemerkt der Senat ergänzend:

Die Annahme der mittäterschaftlichen Beteiligung des Angeklagten wird auch in den Fällen II 3 und 4 der Urteilsgründe von den Feststellungen getragen. Die Mitangeklagten G. und R. gingen nämlich auch bei der Ausführung dieser Taten nach dem Plan vor, den sie unter Mitwirkung des Angeklagten für die Begehung der - zum Zeitpunkt der Bildung der Bande im einzelnen noch nicht konkretisierten - Taten entwickelt hatten. Den Kontakt zu "D. ", der die gefälschten Papiere beschaffte, hatte der Angeklagte hergestellt (UA 12). Der Erlös aus den Verkäufen der Fahrzeuge wurde auch in den Fällen II 3 und 4 entsprechend der Bandenabrede geteilt. Darüber hinaus ergibt der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, daß der Beschwerdeführer in diesen Fällen ebenfalls in den Tatablauf, der sich jeweils über mehrere Tage erstreckte, eingebunden war, zumal er selbst eingeräumt hat, daß die Taten unter den Beteiligten nicht nur geplant und die Aufgaben entsprechend verteilt, sondern "alle Angeklagten über den gesamten Tatablauf informiert gewesen seien"(UA 24).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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