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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.10.2001
Aktenzeichen: 4 StR 347/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 347/01

vom

18. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 11. Mai 2001 mit den Feststellungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,

b) im gesamten Strafausspruch.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen schweren Raubes (Fall II 1 der Urteilsgründe) sowie versuchten schweren Raubes (Fall II 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte Mittäter eines Raubüberfalls auf die Zweigstelle M. der Sparkasse P. am 9. März 1998 und eines versuchten Raubüberfalls auf die Zweigstelle der Sparkasse in S. -V. am 17. Dezember 1999. Wegen eines dritten, ihm vorgewor-fenen Banküberfalls (am 15. Februar 1999) wurde er freigesprochen. Alle drei Überfälle wurden in im wesentlichen gleicher Begehungsweise durchgeführt. Seine Beteiligung an der Tat vom 17. Dezember 1999 hat der Angeklagte eingeräumt, die an den beiden anderen Überfällen hat er bestritten.

2. Die Verurteilung im Fall II 1 (Überfall in M. ) hat keinen Bestand, weil die Beweiswürdigung rechtlicher Überprüfung nicht standhält.

Das Landgericht hat seine Überzeugung von der (Mit-)Täterschaft des Angeklagten u.a. auf folgende Erwägung gestützt: Zwar sei der Angeklagte von einer Beteiligung an dem Banküberfall vom 15. Februar 1999 freizusprechen, weil seine Einlassung nicht zu widerlegen sei, daß die damals in der Nähe des Tatorts gefundene, mit DNA-Material des Angeklagten versehene Wollmütze, die von einem der Täter bei dem Banküberfall getragen wurde, ihm einmal von "einem Türken" zum Wärmen zur Verfügung gestellt und von ihm zur Tatzeit nicht benutzt worden sei (UA 13, 21, 23); seiner Einlassung könne jedoch entnommen werden, "daß er auch außerhalb der Tat in S. vom 17.12.1999 in Kontakt zu Personen stand, die Bankräubereien nach dem auch in S. verwirklichten Plan begangen haben" (UA 13).

Diese Begründung trägt nicht; denn es steht nicht fest, wie die Wollmütze in die Hand des Täters gelangt ist, und es ist nicht erwiesen, daß zwischen dem Angeklagten und dem Täter, der die Mütze bei der Tat trug, eine Verbindung bestand. Die Erwägung der Strafkammer stellt sich somit nur als Vermutung dar, auf die der Schuldspruch nicht gestützt werden kann (vgl. BGH NStZ 1981, 33; 1987, 473 f.).

Da das Landgericht in seiner Beweiswürdigung zum Fall II 1 zum Nachteil des Angeklagten mehrfach auf die so begründete "Einbindung des Angeklagten in die Personengruppe, aus der heraus die Bankräubereien begangen worden sind", abgestellt hat (UA 13, 14), kann der Senat - trotz der verbleibenden gewichtigen Indizien, die für eine Beteiligung des Angeklagten an der Tat sprechen - nicht ausschließen, daß es zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre, wenn es den genannten Gesichtspunkt nicht berücksichtigt hätte. Die Verurteilung im Fall II 1 muß daher aufgehoben werden.

3. Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung zum Fall II 2 der Urteilsgründe zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß es sich bei dieser Tat um eine Wiederholungstat gehandelt habe (UA 20). Da die Verurteilung im Fall II 1 keinen Bestand hat, muß auch die Einzelstrafe im Fall II 2 und damit der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.

4. Für die neu zu treffenden Feststellungen im Hinblick auf die angeblich von einem unbekannten Türken dem Angeklagten nur zum Wärmen zur Verfügung gestellte (mit Sehschlitzen versehene) Wollmütze weist der Senat darauf hin, daß Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, vom Tatrichter nicht ohne weiteres hinzunehmen sind; ihre Zurückweisung erfordert auch nicht, daß sich ihr Gegenteil positiv feststellen läßt (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Einlassung 5; BGH, Beschluß vom 19. September 2001 - 3 StR 268/01 jeweils m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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