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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.10.2002
Aktenzeichen: 4 StR 347/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 347/02

vom

22. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. April 2002 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in vier Fällen schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Einschränkung des Schuldspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. August 2002 zutreffend ausgeführt hat, muß die Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfallen, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist (§§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Der Senat hat daher den Schuldspruch entsprechend geändert.

Durch den Rechtsfehler wird der Strafausspruch nicht berührt. Der Senat kann ausschließen, daß nach den getroffenen Feststellungen bei einem Schuldspruch nur wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe milder ausgefallen wären; denn der Tatrichter hätte das zusätzliche Unrecht, das den rechtsfehlerfrei abgeurteilten Taten - ungeachtet der Änderung des Schuldspruchs - dadurch anhaftet, daß der Angeklagte den sexuellen Mißbrauch an seiner eigenen Tochter beging, bei der Strafzumessung zu dessen Lasten berücksichtigen dürfen (vgl. BGH bei Miebach NStZ 1998, 132).

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