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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.10.2002
Aktenzeichen: 4 StR 349/02
Rechtsgebiete: StPO, JGG


Vorschriften:

StPO § 206 a
StPO § 349 Abs. 4
JGG § 40 Abs. 2
JGG § 41 Abs. 1 Nr. 2
JGG § 40 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 349/02

vom

8. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2002 gemäß §§ 206 a, 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 20. März 2002 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Das Verfahren wird eingestellt.

3. Die Kosten des Verfahren sowie die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwölf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens, weil es an der Verfahrensvoraussetzung eines Eröffnungsbeschlusses fehlt.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. August 2002 im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, hat das Jugendschöffengericht Neubrandenburg nach Anklageerhebung das Verfahren mit weiteren Verfahren gegen den Mitangeklagen L. verbunden und das verbundene Verfahren vor Eröffnung des Hauptverfahrens dem Landgericht zur Prüfung der Übernahme gemäß § 40 Abs. 2 JGG vorgelegt. Das Landgericht hat das verbundene Verfahren daraufhin gemäß "§§ 40 Abs. 2, 41 Abs. 1 Nr. 2 JGG" übernommen, ohne aber über die Eröffnung zu entscheiden. Der Übernahmebeschluß kann den Eröffnungsbeschluß nicht ersetzen (vgl. BGH NStZ 1984, 520). Auch steht § 40 Abs. 4 Satz 2 JGG, wonach der Übernahmebeschluß mit dem Eröffnungsbeschluß zu verbinden ist, der Annahme entgegen, der Übernahmebeschluß beinhalte zugleich die "schlüssige Eröffnung" des Hauptverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

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