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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.10.1998
Aktenzeichen: 4 StR 349/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 302 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 349/98

vom

1. Oktober 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Verabredung zum Mord u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 27. April 1998 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Gründung einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Verabredung zu einem Verbrechen des Mordes und räuberischer Erpressung in 21 Fällen" zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte und sein damaliger Verteidiger nach Verkündung des angefochtenen Urteils und Erteilung der vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet haben (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese Erklärungen sind protokolliert, dem Angeklagten übersetzt und von diesem genehmigt worden. Anhaltspunkte dafür, daß der Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte, liegen nicht vor. Soweit der Angeklagte behauptet, er sei von seinem Pflichtverteidiger durch Drohungen zu einem Geständnis genötigt worden, bleibt sein späterer Rechtsmittelverzicht davon unberührt. Im übrigen ist die Behauptung des Angeklagten, auf ihn sei unzulässiger Druck ausgeübt worden, durch die dienstlichen Stellungnahmen der an dem Verfahren beteiligten Berufsrichter und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft widerlegt.

Daß der Angeklagte nach dem wirksam erklärten Rechtsmittelverzicht anderen Sinnes geworden ist und nunmehr Wert auf Durchführung der Revision legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der wirksam erklärte Verzicht nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden kann (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1).

Ende der Entscheidung

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