Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.11.1999
Aktenzeichen: 4 StR 351/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 338 Nr. 1
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
StGB § 54 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 351/99

vom

18. November 1999

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. November 1999 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 21. Oktober 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe:

Ergänzend zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Zur Rüge nach § 338 Nr. 1 StPO (Verfahrensrüge 1.1.2.2.2.) des Angeklagten K. :

Die Rüge ist unzulässig, weil die Revision es versäumt hat, den Sitzungskalender der 6. Strafkammer für die Monate Mai und Juni 1998 mitzuteilen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Senat kann so nicht nachvollziehen, ob der "ordentliche" Sitzungstag vom 27. Mai 1998 nicht schon für eine andere Strafsache vorgezogen worden war mit der Folge, daß die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung geboten war.

2. Zur Sachrüge der Angeklagten K. und Kl. :

Entgegen der Auffassung des Landgerichts wäre die Bildung einer Gesamtstrafe aus den hier verhängten Einzelstrafen mit den bereits vollstreckten, den Verurteilungen der Angeklagten K. und Kl. im Jahre 1996 zugrundeliegenden Strafen zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen. Anders als in dem BGHSt 33, 131 zugrundeliegenden Fall ist daher die dem § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB zu entnehmende Höchstgrenze von 15 Jahren hier ohne Belang (vgl. BGHSt 33, 367, 368 f.; 43, 216, 218; 44, 179, 185 sowie Senatsurteil vom 21. Oktober 1999 - 4 StR 278/99).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

Zurück