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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.11.2002
Aktenzeichen: 4 StR 356/02
Rechtsgebiete: StPO, BtMG


Vorschriften:

StPO § 260 Abs. 4 Satz 1
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2
BtMG § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 356/02

vom

12. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. November 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Mai 2002

a) im Schuldspruch in den Fällen II 1, 2 und 13 bis 52 der Urteilsgründe sowie

b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, mit Ausnahme der Feststellungen zur Wirkstoffkonzentration des Kokains, bestehen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zweiundvierzig Fällen und wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zehn Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Ferner hat es einen Geldbetrag in Höhe von 1.070 DM für verfallen erklärt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde zum Schuldspruch in den Fällen II 1, 2 und 13 bis 52 der Urteilsgründe sowie zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II 1, 2 und 13 bis 52 der Urteilsgründe jeweils wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat keinen Bestand. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß in den vorgenannten Fällen das Landgericht ohne Benennung von tatsächlichen Anhaltspunkten für den Reinheitsgehalt des Kokains einen Wirkstoffgehalt von jeweils mindestens 40 % Kokainhydrochlorid angenommen hat. Insoweit hätte es, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 2. September 2002, auf die insoweit verwiesen wird, zutreffend ausgeführt hat, einer Mitteilung der tatsächlichen Grundlagen, auf die das Landgericht seine Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des Kokains gestützt hat, in den Urteilsgründen bedurft, um eine revisionsrechtliche Überprüfung zu ermöglichen. Der Angeklagte ist durch diesen sachlichrechtlichen Mangel des Urteils beschwert, da sich der Rechtsfehler auf den Schuldspruch ausgewirkt haben kann. In keinem der Fälle kann ausgeschlossen werden, daß der die Annahme des Verbrechenstatbestandes des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG rechtfertigende Grenzwert von 5 g Kokainhydrochlorid nicht erreicht war. Der Senat hebt deshalb die Verurteilung in den vorgenannten 42 Fällen auf; jedoch können die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, diejenigen zum Wirkstoffgehalt ausgenommen, bestehen bleiben.

2. Der Rechtsfolgenausspruch hat insgesamt keinen Bestand, da sich die rechtsfehlerhafte Annahme eines Wirkstoffgehalts von mindestens 40 % Kokainhydrochlorid in den vorgenannten Fällen auch auf die Strafzumessung in den Fällen II 3 bis 12 der Urteilsgründe ausgewirkt haben kann, in denen der Angeklagte jeweils gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist. Auch über die Verfallsanordnung wird neu zu entscheiden sein, da der in den Fällen II 3 bis 12 der Urteilsgründe erzielte Erlös die Verfallsanordnung der Höhe nach nicht zu rechtfertigen vermag.

3. Die Fassung der Urteilsformel gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß zu dem gemäß § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO in die Urteilsformel aufzunehmende rechtliche Bezeichnung der Tat das Merkmal "gewerbsmäßig" nicht gehört, da § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG nur eine Strafzumessungsregelung enthält (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 260 Rdn. 25 m.N.).

Ende der Entscheidung

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