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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.10.2002
Aktenzeichen: 4 StR 360/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 44
StPO § 46 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 1
StPO § 400 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 360/02

vom

8. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2002 gemäß §§ 349 Abs. 1, 44, 46 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 26. Juni 2002 werden als unzulässig verworfen.

2. Die Anträge der Nebenkläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden verworfen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revisionen der Nebenkläger gegen dieses Urteil sind unzulässig.

Die Nebenkläger haben zwar beantragt, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben, und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Sie haben es - nach der Verurteilung des Angeklagten wegen eines nebenklagefähigen Delikts (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) - aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, ob sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt oder nur den Strafausspruch beanstanden. Damit entspricht die Revisionsbegründung nicht den sich aus § 400 Abs. 1 StPO ergebenden Anforderungen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5 und 10; Senat, Beschlüsse vom 19. November 1992 - 4 StR 547/92, 7. Januar 1993 - 4 StR 610/92 und 20. Mai 1999 - 4 StR 193/99).

Den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt schon deshalb der Erfolg versagt, weil die Nebenkläger sich das Verschulden ihres anwaltlichen Vertreters zurechnen lassen müssen (BGHSt 30, 309; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 44 Rdn. 19).

Im übrigen hätten die Revisionen im Falle ihrer Zulässigkeit auch in der Sache keinen Erfolg haben können.

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