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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.10.2000
Aktenzeichen: 4 StR 374/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 267 Abs. 4
StGB § 47
StGB § 55
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 374/00

vom

5. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2000 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor.

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 28. Februar 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, und wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat bereits deshalb Erfolg, weil die in der verkürzten Form des § 267 Abs. 4 StPO abgefaßten Urteilsgründe es dem Senat nicht ermöglichen, die nur formelhaft begründete Beweiswürdigung (die Feststellungen beruhten "auf der weitgehend geständigen Einlassung des Angeklagten sowie auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme im übrigen") und Strafzumessung (die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände seien "unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB" abgewogen worden) zu überprüfen.

Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß im Falle einer Verurteilung zu erwägen sein wird, ob bei den Taten Ziffern II 1 und 2 sowie II 3 und 4 der Urteilsgründe jeweils natürliche Handlungseinheiten anzunehmen sind (vgl. BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit; Entschluß, einheitlicher 2, 5; BGH, Beschluß vom 4. Februar 2000 - 2 StR 615/99; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. vor § 52 Rdn. 2 ff.). Bei erneuter Verhängung von Freiheitsstrafen unter sechs Monaten wird § 47 StGB, hinsichtlich der Vorverurteilung vom 7. Dezember 1998 (UA 4) wird § 55 StGB (s. Tröndle/Fischer aaO § 55 Rdn. 7 ff.) zu erörtern sein.

Ende der Entscheidung

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