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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.09.2007
Aktenzeichen: 4 StR 378/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 a
StGB § 2 Abs. 6
StGB § 67 Abs. 2
StGB § 67 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 378/07

vom 18. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. September 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 26. März 2007 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug von sechs Jahren der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel angeordnet worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem rechtskräftigen früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Zugleich hat es bestimmt, dass sechs Jahre der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor Beginn der Maßregel zu vollstrecken sind. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Ausspruch über die Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch, zum Strafausspruch und zum Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. August 2007.

2. Auch die Bestimmung, dass ein Teil der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken sei, ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Gleichwohl kann dieser Ausspruch mit Blick auf die Neufassung des § 67 Abs. 2 StGB nicht bestehen bleiben. Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der am 20. Juli 2007 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) soll das Gericht - wie es das Landgericht auch getan hat - bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Nach Satz 3 dieses Absatzes ist dieser Teil der Strafe aber so zu bemessen, dass nach seiner Verbüßung und einer anschließenden Unterbringung gemäß Absatz 5 Satz 1 der Vorschrift eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung bereits nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist. Demgegenüber hat sich das Landgericht bei seiner Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzugs - im Einklang mit dem damals geltenden Recht - ersichtlich am Zweidrittelzeitpunkt orientiert, was nach der eindeutigen neuen Gesetzesfassung, die der Senat gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354 a StPO zu berücksichtigen hat, rechtsfehlerhaft ist (vgl. Senat, Beschluss vom 9. August 2007 - 4 StR 283/07; BGH, Beschluss vom 24. Juli 2007 - 3 StR 231/07). Der Angeklagte kann durch die Nichtanwendung des geänderten Gesetzes auch beschwert sein, weil die getroffene Entscheidung einer Halbstrafenentlassung von vornherein entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2007 - 1 StR 378/07). Demgemäß ist über die Dauer des Vorwegvollzuges unter einer Hinzuziehung eines Sachverständigen neu zu befinden.

Ende der Entscheidung

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