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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.09.2009
Aktenzeichen: 4 StR 382/09
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 113 Abs. 2
StGB § 121 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 22. September 2009

gemäß § 349 Abs. 2 StPO

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 21. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

...

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. August 2009:

Der Angeklagte ist im Ergebnis nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht die Strafe dem Strafrahmen des § 121 Abs. 3 StGB entnommen hat. Dabei kann hier dahinstehen, ob - wie das Landgericht in Übereinstimmung mit der bisher ständigen Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Fischer StGB 56. Aufl. § 121 Rdn. 15 i.V.m. § 113 Rdn. 38) angenommen hat - der benannte besonders schwere Fall der Geiselnahme nach § 121 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB als "andere Waffe" auch die Waffe im nichttechnischen Sinn erfasst (so BTDrucks. 7/550 S. 220 a.E.) und deshalb dieses Regelbeispiel hier dadurch erfüllt ist, dass der Angeklagte einem der Vollzugsbediensteten bei der Tat eine 17 cm lange Schere an den Hals hielt. Ob diese Rechtsprechung weiterhin Bestand hat, könnte mit Blick auf die Gründe der zu § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB ergangenen Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. September 2008 (NJW 2008, 3627 ff.) zweifelhaft sein, der zufolge eine Waffe im nichttechnischen Sinne lediglich dem vom Gesetz in anderen Strafvorschriften verwendeten Begriff des "anderen gefährlichen Werkzeugs" (§ 177 Abs. 3 Nr. 1; § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 Nr. 1 StGB) unterfällt, nicht aber auch dem im Gesetz verwendeten Begriff der (anderen) Waffe (so unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für § 113 StGB Rosenau in LK-StGB 12. Aufl. § 113 Rdn. 77, 78; anders ders. zu § 121, dort Rdn. 60). Der Senat braucht diese Frage nicht abschließend zu entscheiden; denn er kann unter den hier gegebenen Umständen ausschließen, dass die Strafrahmenwahl von der Subsumtion der bei der Tat eingesetzten Schere unter den Begriff der "anderen Waffe" beeinflusst worden ist. Vielmehr drängt sich nach dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen im angefochtenen Urteil auf, dass das Landgericht in Anbetracht des massiven Einsatzes der Schere bei der Tat durch den bereits mehrfach auch einschlägig verurteilten Angeklagten zumindest einen nicht benannten besonders schweren Fall der Gefangenenmeuterei angenommen und deshalb die Strafe - wie geschehen - dem Strafrahmen des § 121 Abs. 3 StGB entnommen hätte. Denn jedenfalls die Verwendung einer "Waffe im nichttechnischen Sinn" bleibt in ihrem Unrechtsgehalt und der Gefährlichkeit der Handlung regelmäßig - wie auch im vorliegenden Fall - nicht hinter den von § 121 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB unter Zugrundelegung des engeren Waffenbegriffs erfassten Fällen zurück. Dass das Landgericht den Tatbestand der Geiselnahme nach § 239 b StGB nicht als erfüllt angesehen hat, beschwert den Angeklagten nicht.

Ende der Entscheidung

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