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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.01.2003
Aktenzeichen: 4 StR 386/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 177 Abs. 1
StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1

Entscheidung wurde am 14.03.2003 korrigiert: unter 2. des Tenors muß es statt das vorgenannte Urteil richtig das Urteil des Landgerichts Halle vom 29. Januar 2002 heißen
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 386/02

vom

16. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 2003 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2. bis 4. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 29. Januar 2002 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt ist.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen, Hausfriedensbruch und unerlaubtem Umgang mit gefährlichen Abfällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe wegen sexueller Nötigung, im Fall II. 3. wegen Hausfriedensbruchs und im Fall II. 4. wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen verurteilt worden ist.

2. Die Einstellung des Verfahrens führt zu einer entsprechenden Änderung des Schuld- und Strafausspruchs, da wegen des Wegfalls der in den vorgenannten Fällen verhängten Einzelstrafen auch die aus diesen und der im Fall II. 1. der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten gebildete Gesamtstrafe keinen Bestand hat; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II. 1. der Urteilsgründe der "sexuellen Nötigung" schuldig gesprochen, weil es die Strafe angesichts von Milderungsgründen dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen hat, obwohl der Angeklagte mit dem Opfer den Beischlaf vollzogen und damit ein Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB verwirklicht hat. In einem solchen Fall ist die Tat in der Urteilsformel aber gleichwohl als Vergewaltigung zu bezeichnen (vgl. BGH StV 2002, 81 m.N.).

Der Senat hat deshalb den Schuldspruch geändert.

Ende der Entscheidung

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