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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.08.1998
Aktenzeichen: 4 StR 387/98
Rechtsgebiete: StPO, JGG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 u. 4
JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1
JGG § 17 Abs. 2
JGG § 31 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 387/98

vom

20. August 1998

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. August 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. März 1998, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Bottrop vom 21. Mai 1997 zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Landgericht hat auf den zur Tatzeit 19 Jahre alten Angeklagten gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet. Die Verhängung einer Jugendstrafe hat es nach § 17 Abs. 2 JGG auf das Vorliegen schädlicher Neigungen und auf die Schwere der Schuld gestützt. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

2. Durchgreifenden Bedenken begegnen jedoch die Darlegungen zur Höhe der Jugendstrafe, soweit das Landgericht ausführt, daß die in dem nach § 31 Abs. 2 JGG einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 21. Mai 1997 (nicht: 1996) verhängte Jugendstrafe von 2 Jahren "wegen der ... Tat des vorliegenden Verfahrens angemessen zu erhöhen war" (UA 57). Mit einer Einbeziehung nach § 31 Abs. 2 JGG verliert das einbezogene Urteil im Strafausspruch seine Wirkung; der nunmehr zur Verhängung einer einheitlichen Maßnahme oder Jugendstrafe aufgerufene Richter hat diese selbständig und losgelöst von dem Strafausspruch der einzubeziehenden Entscheidung zu bestimmen (BGHSt 37, 34, 39/40; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 5). Hieraus folgt, daß die Einheitsjugendstrafe nicht - wie das Landgericht offenbar meint - höher sein muß als die einbezogene Verurteilung (BGHSt 37, 34, 40; vgl. hierzu auch Brunner/Dölling JGG 10. Aufl. § 31 Rdn. 13).

Der Senat kann in bezug auf den Angeklagten B. nicht ausschließen, daß das Landgericht bei Zugrundelegung dieser Rechtsansicht gegen ihn eine mildere Sanktion verhängt hätte, zumal die hier abgeurteilte Einzeltat in einem engen Zusammenhang mit den Taten des einbezogenen Urteils steht und zeitlich noch vor diesen begangen worden ist.

Ende der Entscheidung

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