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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.12.2003
Aktenzeichen: 4 StR 393/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 393/03

vom 9. Dezember 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 14. Mai 2003 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten bleiben jedoch bestehen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1. Der Angeklagte war durch Urteil vom 28. März 2000 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin M. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Damals war zu den Folgen der Tat u.a. festgestellt worden, daß die Geschädigte "auch heute noch" unter erheblichen psychischen Beschwerden leide, sie sich in ihrem Wesen verändert und sie angegeben habe, ihre ursprünglich fröhliche Art und Weise nahezu gänzlich verloren zu haben.

Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben (Beschluß vom 27. März 2001 - 4 StR 414/00 = NJW 2001, 2109) und die Sache insoweit zurückverwiesen. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Strafkammer ist davon ausgegangen, daß die Feststellungen zu den Folgen der Tat in Rechtskraft erwachsen sind (UA 4, 11). Bei der Strafzumessung hat sie zu Lasten des Angeklagten als "schwer wiegend" die bei Frau M. eingetretenen ganz erheblichen psychischen Folgen gewertet, durch die sie in ihrer Lebensqualität eine nicht nur unwesentliche und kurzzeitige Beeinträchtigung erfahren habe (UA 20). Das rügt die Revision zu Recht: Denn die genannten Feststellungen im Urteil vom 28. März 2000 zu den Folgen der Tat betrafen nicht den Schuldvorwurf, sondern waren ausschließlich für den Strafausspruch bedeutsam und sind daher durch den Senatsbeschluß vom 27. März 2001 aufgehoben worden (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Januar 2002 - 1 StR 564/01; Kuckein in KK 5. Aufl. § 353 Rdn. 32 aE). Das Landgericht hätte deshalb zu den nicht zum Tatgeschehen gehörenden (vgl. hierzu Hanack in Löwe-Rosenberg StPO, 25. Aufl. § 353 Rdn. 29 m.w.N.) Tatfolgen (ab UA 12 erster Absatz des ersten Urteils) Beweis erheben und eigene Feststellungen treffen müssen. Der Strafausspruch muß daher aufgehoben werden. Allerdings werden die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten von dem Rechtsfehler nicht berührt; sie können bestehen bleiben.



Ende der Entscheidung

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