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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.11.2000
Aktenzeichen: 4 StR 398/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 63
StPO § 61 Nr. 5
StPO § 61 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 398/00

vom

7. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. November 2000 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. Dezember 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich begangen mit Nötigung und Freiheitsberaubung sowie wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Die Revision hat mit der Verfahrensrüge zu § 63 StPO Erfolg.

Die Zeugin C. , eine Schwester des Angeklagten, wurde in den Hauptverhandlungsterminen vom 18. November 1999 und vom 17. Dezember 1999 vernommen. In der Hauptverhandlung vom 18. November 1999 ist sie als Zeugin vereidigt worden, ohne zuvor über ihr Recht belehrt worden zu sein, als Angehörige des Angeklagten die Beeidigung zu verweigern (§§ 52 Abs. 1 Nr. 3, 63 StPO). Bei der zweiten Vernehmung im Termin vom 17. Dezember 1999 blieb sie gemäß § 61 Nr. 5 StPO unbeeidigt.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem Verstoß gegen § 63 StPO beruht. Die Verurteilung des Angeklagten gründet sich im wesentlichen auf die Angaben der Geschädigten und einzigen Tatzeugin Elizete K. . Das Landgericht stützt seine Überzeugung in Bezug auf die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin maßgeblich (auch) auf die Angaben der Zeugin C. (UA 29/30, 32/33, 38). Es kann daher unter den hier gegebenen Umständen nicht ausgeschlossen werden, daß es die Glaubwürdigkeit der Zeugin C. und damit auch die der Geschädigten anders beurteilt hätte, wenn die Zeugin C. nach der vorgeschriebenen Belehrung erklärt hätte, sie wolle ihre Aussage nicht beschwören (vgl. BGHR StPO § 63 Belehrung, fehlende 1; BGH StV 1987, 513; 1991, 498). Dies gilt umso mehr, als das Landgericht von der Vereidigung der Zeugin C. nach § 61 Nr. 2 StPO hätte absehen können. Das Beruhen des Urteils auf der unterbliebenen Belehrung wird auch nicht dadurch

ausgeschlossen, daß die Zeugin im Rahmen der Hauptverhandlung sowohl eidlich als auch nicht eidlich vernommen worden ist (vgl. BGH StV 1991, 498).

Ende der Entscheidung

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