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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.1998
Aktenzeichen: 4 StR 398/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB-DDR, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB-DDR § 122 Abs. 1
StGB-DDR § 122 Abs. 3 Nr. 1
StGB-DDR § 122 Abs. 5
StGB-DDR § 148 Abs. 1
StGB-DDR § 148 Abs. 4
StGB-DDR § 150 Abs. 1
StGB-DDR § 63 Abs. 2
StGB-DDR § 63
StGB-DDR § 64
StGB § 174 Abs. 1 Nr.3
StGB § 176 Abs. 1
StGB § 52
StGB § 53
StGB § 178 Abs. 1 a.F.
StGB § 2 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 398/98

vom

6. Oktober 1998

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Oktober 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 25. November 1997 dahin geändert, daß die in den Fällen II 1 bis 3 erkannten Einzelfreiheitsstrafen entfallen und statt dessen die im Fall II 4 festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe als Hauptstrafe für die Fälle II 1 bis 4 bestehen bleibt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Mißbrauch von Kindern, sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, Mißbrauchs eines "vertrauten Jugendlichen" (§§ 122 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5, 148 Abs. 1, Abs. 4, 150 Abs. 1, 63 Abs. 2 StGB-DDR; Tatzeit Winter 1985 bis Juni 1990; Einzelfreiheitsstrafen: ein Jahr sechs Monate, ein Jahr acht Monate, ein Jahr zwei Monate, zwei Jahre) sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexueller Nötigung, tateinheitlich zweifach begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in drei weiteren Fällen (§§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 176 Abs. 1, 52, 53 StGB, § 178 Abs. 1 StGB a.F.; Tatzeiten: Dezember 1994 bis Juli 1997; Einzelfreiheitsstrafen: drei Jahre, ein Jahr sechs Monate, drei Jahre vier Monate, ein Jahr, ein Jahr drei Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und acht Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Einzelstrafen für die nach dem Strafrecht der DDR zu beurteilenden Taten können nicht bestehen bleiben. Ist - wie hier - gleichzeitig über mehrere Taten zu befinden, die wegen § 2 Abs. 3 StGB teilweise nach dem insoweit milderen Strafrecht der DDR und teilweise nach dem Strafrecht der Bundesrepublik zu bestrafen sind, ist für die nach dem StGB-DDR zu beurteilenden Taten eine Hauptstrafe festzusetzen (§§ 63, 64 StGB-DDR). Einzelstrafen waren nach dem Strafrecht der DDR nicht vorgesehen. Für die nach dem Strafrecht der Bundesrepublik zu beurteilenden Taten sind dagegen Einzelstrafen festzusetzen (§ 53 StGB). Aus der Hauptstrafe und den Einzelstrafen ist sodann eine Gesamtstrafe zu bilden (BGHR StGB § 2 Abs. 3 DDR-StGB 12 und 13; BGH, Beschluß vom 12. August 1998 - 2 StR 347/98). Die vom Landgericht festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen für die nach dem Strafrecht der DDR zu beurteilenden Taten haben daher keinen Bestand. Der Senat hebt deshalb die in den Fällen II 1 bis 3 verhängten Einzelstrafen auf und setzt die im Fall II 4 verhängte Einzelstrafe als Hauptstrafe für die Fälle II 1 bis 4 fest. Dadurch wird der Angeklagte nicht beschwert. Trotz des Wegfalls der Einzelstrafen zu II 1 bis 3 kann die Gesamtstrafe bestehen bleiben. Angesichts der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen und des unveränderten Schuldgehalts des dem Angeklagten angelasteten Verhaltens schließt es der Senat aus, daß das Landgericht ohne die Einzelstrafen zu II 1 bis 3 im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Taten und der aufgezeigten Strafzumessungserwägungen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstafe erkannt hätte.

Der vom Generalbundesanwalt beantragten Schuldspruchänderung für den Fall II 4 (Tatzeit Juni 1990) bedurfte es nicht, weil § 151 StGB-DDR durch das 5. Straf-rechtsänderungsgesetz vom 14. Dezember 1988 mit Wirkung zum 1. Juli 1989 aufgehoben worden ist (DDR-GBl. I 1988 Nr. 29 S. 335, 339, 343). Seitdem erfaßt § 150 StGB-DDR aufgrund seines geänderten Wortlauts den Mißbrauch von Jugendlichen beiderlei Geschlechts.

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