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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 18.11.1999
Aktenzeichen: 4 StR 401/99
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 401/99

vom

18. November 1999

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Nötigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. November 1999, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Meyer-Goßner,

die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein,

die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic,

der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23. März 1999 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen versuchter Nötigung und Bedrohung zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Mit der Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil, soweit der Angeklagte von dem Vorwurf der Vergewaltigung in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes freigesprochen worden ist.

Das Rechtsmittel, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, ist offensichtlich unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 9. August 1999 Bezug.

Ende der Entscheidung

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