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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.10.2007
Aktenzeichen: 4 StR 404/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1b
StPO § 460
StPO § 462
StPO § 462a Abs. 3
StPO § 473 Abs. 1
StPO § 473 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 404/07

vom 18. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag bzw. nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 14. März 2007 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 21. September 2005 und des Amtsgerichts Hettstedt vom 8. November 2005 und Auflösung der dortigen Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Wegen gefährlicher Körperverletzung hat es eine weitere Freiheitsstrafe von drei Jahren festgesetzt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

1. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch, die verhängten Einzelstrafen und die Anordnung der Sicherungsverwahrung wendet. Dagegen kann der Gesamtstrafenausspruch nicht bestehen bleiben, weil es das Landgericht unterlassen hat, unter Auflösung der im (soweit ersichtlich, nicht erledigten [UA 20 f.]) Urteil des Amtsgerichts Aschersleben vom 1. Juni 2006 festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe auch die dort für die - vor der Verurteilung vom 21. September 2005 begangene - Tat vom 23. August 2005 ausgesprochene Einzelstrafe (vier Monate Freiheitsstrafe) einzubeziehen. Die Gesamtstrafe muss daher neu gebildet werden.

Von der insoweit erforderlichen teilweisen Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch bleiben die verhängten Einzelstrafen und die Anordnung der Sicherungsverwahrung unberührt.

Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit dem nach § 462a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht (vgl. BGH NJW 2004, 3788).

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO vorzubehalten (vgl. dazu BGH NJW 2005, 1205), weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten nur einen geringfügigen Teilerfolg haben wird, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann.

Ende der Entscheidung

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