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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 13.11.1997
Aktenzeichen: 4 StR 404/97
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 53 Abs. 1 Nr. 3
StPO § 97 Abs. 1 Nr. 2
StPO §§ 53 Abs. 1 Nr. 3; 97 Abs. 1 Nr. 2

Das Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO gilt auch für Aufzeichnungen über die dem Arzt von einem Patienten gemachten Mitteilungen, wenn dieser bis zur Abtrennung des dieselbe Tat betreffenden Verfahrens Mitbeschuldigter war.

BGH, Urteil vom 13. November 1997 - 4 StR 404/97 - LG Schwerin


Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 13. Januar 1997 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:

Der Angeklagte ist der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort schuldig.

Die Liste der angewendeten Vorschriften wird dahin berichtigt, daß die Angabe "315 c I Nr. 1 a, III Nr. 2" durch die Angabe "315 c I Nr. 1 a, III Nr. 1" ersetzt wird.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstanden notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "der fahrlässigen Tötung in Tateinheit jeweils mit Gefährdung des Straßenverkehrs, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort" schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten unter Einbeziehung zweier Vorverurteilungen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt; ferner hat es eine Sperrfrist von zwei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt. Von dem Vorwurf des versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (durch Ablegen des Unfallopfers auf der Straße) hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

Mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts; außerdem wendet sie sich gegen den Teilfreispruch. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.

1. Nach den Feststellungen fuhren der damals sechzehnjährige Angeklagte sowie Mirco und Michel R. im September 1994 an einem Samstag gegen 2.00 Uhr nach dem Besuch einer Discothek in Crivitz mit einem am Vortage von einem anderen entwendeten Ford Escort, den der Angeklagte führte, nach Schwerin. Der Angeklagte, der zuvor "bis zu" 3,3 1 Bier getrunken hatte, fühlte sich "angetrunken" (UA 12). Er fuhr deshalb nicht auf der Bundesstraße 321, auf der an Wochenenden mit Polizeikontrollen zu rechnen war, sondern auf Landstraßen in Richtung Schwerin. Zunächst fuhr er langsam, "steigerte dann aber die Fahrt auf eine hohe Geschwindigkeit." In Leezen wurde das Fahrzeug wegen der überhöhten Geschwindigkeit in Richtung Bordsteinkante aus der Kurve getragen, konnte aber vom Angeklagten "gerade noch" abgefangen werden. An die Kreuzung "Görslower Straße" fuhr er langsamer heran, beschleunigte das Fahrzeug aber nach dem Abbiegen in Richtung Schwerin trotz der witterungsbedingt und wegen fehlender Straßenbeleuchtung schlechten Sichtverhältnisse stark. Der Angeklagte "übersah" den nach einer Schlägerei auf der Fahrbahn liegenden Lee H. , dessen Kleidung sich an Schellen des Unterbodens des Ford Escort verfing. Der Angeklagte, der "einen dumpfen Knall" wahrgenommen hatte (UA 32), bemerkte "ein verändertes Fahrverhalten des PKWs und in ihm entstand das Gefühl, daß er über etwas drübergefahren ist, ohne daß ihm bewußt wurde, daß dies ein Mensch war. ... Trotz des merklich geänderten Fahrverhaltens des PKW" fuhr der Angeklagte weiter. In Schwerin wendete der Angeklagte das Fahrzeug. Dabei "löste sich der über eine Strecke von 9.500 Meter mitgeschleifte Lee H. von dem PKW und blieb quer zur Fahrbahn liegen." Es konnte nicht festgestellt werden, daß der Angeklagte, Michel oder Mirco R. "dies sogleich bemerkten oder daß sie den Körper des Getöteten von dem PKW ablösten, um ihn ... auf der Straße abzulegen" (UA 17).

Der Angeklagte stellte den Ford in einer Gartenanlage in Schwerin ab; er und Mirco und Michel R. blieben bis zum Montagmorgen in einem Gartenhaus. Am Dienstag wurde Mirco R. "wegen seines sonderbaren, zum Teil apathischen Verhaltens auf Veranlassung seiner Mutter in die psychiatrische Abteilung des Klinikums Schwerin verbracht" und dort mehrere Wochen behandelt.

2. Mit der zulässig erhobenen Verfahrensrüge macht die Beschwerdeführerin geltend, das Landgericht sei nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet gewesen, die im Klinikum geführten Krankenunterlagen des in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommenen Mirco R. beizuziehen. Sie meint, "eine Verwertung der zu beschlagnahmenden Unterlagen" hätte den Beweis erbracht, der Angeklagte habe während der Fahrt bemerkt, daß er mit dem Fahrzeug einen Menschen überfahren hatte und diesen mitschleifte.

a) Dem liegt folgendes zugrunde:

Die Staatsanwaltschaft beantragte "gemäß §§ 94, 98 Abs. 1 StPO die Beschlagnahme der vollständigen Krankenunterlagen des Mirco R. ". Sie führte dazu aus, es liege nahe, daß "seine akute psychische Erkrankung ihre Ursache in dem als Mitfahrer in dem PKW, mit dem H. zu Tode geschleift wurde, Erlebten" habe. Das Landgericht lehnte diesen und einen weiteren Antrag der Staatsanwaltschaft auf Beschlagnahme der Unterlagen ab. Es meinte, der Beschlagnahme und Verwertung der Krankenunterlagen des Mirco R. , der die behandelnden Ärzte nicht von ihrer Schweigepflicht entbunden hatte, stünden dessen "Grundrechte aus Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit" entgegen. Die "durch keine nachvollziehbaren Indizien unterstützte Vermutung der Staatsanwaltschaft", Mirco R. habe mit den ihn behandelnden Ärzten über das Geschehen in dem Fahrzeug gesprochen, könne "weitergehende, ... zum Teil mit einem. erheblichen Eingriff in Grundrechte verbundene, Ermittlungen" nicht veranlassen (UA 48).

b) Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht von einer Beiziehung und Verwertung der Krankenunterlagen abgesehen. Zwar können die Unterlagen in diesem Verfahren als Beweismittel im Sinne von § 94 Abs. 1 StPO von Bedeutung sein. Ihre Beschlagnahme und Verwertung im Wege des Urkundenbeweises ist aber deshalb unzulässig, weil Mirco R. die behandelnden Ärzte nicht von ihrer Schweigepflicht entbunden hat, so daß diesen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO zusteht. Die Beschlagnahme dieser Unterlagen ist allerdings nicht, wie das Landgericht meint, wegen Unverhältnismäßigkeit des damit verbundenen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Mirco R. unzulässig; sie ist vielmehr deshalb untersagt, weil mit der Verwertung der möglicherweise im Klinikum verwahrten Aufzeichnungen der Ärzte das Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO unzulässig umgangen würde.

aa) Die Erwägungen des Landgerichts zur Unverhältnismäßigkeit einer Beiziehung der Krankenunterlagen des in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Mirco R. begegnen Bedenken. Zwar kann sich das Verbot einer Beschlagnahme, der Vorschriften der StPO nicht entgegenstehen, auch unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben, wenn wegen der Eigenart des Beweisthemas in grundrechtlich geschützte Bereiche unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingegriffen wird (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 94 Rdn. 20; Nack in KK/StPO 3. Aufl. § 94 Rdn. 18; Rudolphi in SK/StPO § 94 Rdn. 27; Schäfer in Löwe/ Rosenberg 24. Aufl. § 97 Rdn. 8; jew.m.N.). Unverhältnismäßig ist der mit einer Beschlagnahme zu Beweiszwecken verbundene Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aber nur dann, wenn diesem gegenüber den Bedürfnissen einer nach dem Rechtsstaatsprinzip gebotenen wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung das größere Gewicht zukommt (vgl. BVerfGE 80, 367; BGHSt 34, 397, 401). Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Landgericht bei der Interessenabwägung nicht hinreichend bedacht hat, daß mit Rücksicht auf den gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurf eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes den Belangen einer funktionsfähigen Rechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann (vgl. BGH aaO), Vorrang gebühren kann. Auch einer Beschlagnahme von Krankenunterlagen Dritter steht das Persönlichkeitsrecht des Patienten nicht von vornherein entgegen (so aber LG Hamburg NJW 1990, 780 unter Hinweis auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung). Vielmehr ist auch insoweit die Schwere der Tat bei der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen (vgl. BGH aaO), so daß in Fällen schwerer Kriminalität die Beschlagnahme von Krankenakten Dritter zulässig sein kann (vgl. OLG Celle NJW 1965, 362/363; LG Fulda NJW 1990, 2946).

bb) Der Beschlagnahme der Krankenakten steht aber § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO entgegen.

Der Senat kann - ebenso wie der 3. Strafsenat im Urteil vom 23. Juli 1997 - 3 StR 71/97 = NStZ 1997, 562 - offen lassen, ob generell Krankenakten, die nicht den Beschuldigten sondern einen Zeugen betreffen, dem Beschlagnahmeverbot und damit einem Verwertungsverbot unterliegen (so Amelung in AK/StPO § 97 Rdn. 14 f. m.N.) oder ob eine solche, dem allgemeinen Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO entsprechende allgemeine Freistellung von Beschlagnahme nach § 97 StPO nicht in Betracht kommt (so Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 97 Rdn. 10; Nack aaO § 97 Rdn. 1; Rudolphi aaO, § 97 Rdn. 5; Schäfer aaO § 97 Rdn. 3a). Hier ist die Beiziehung und Verwertung der Unterlagen jedenfalls deshalb unzulässig, weil andernfalls das zugunsten des "Beschuldigten" bestehende Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 StPO umgangen würde.

Zwar hat die Staatsanwaltschaft vor der Anklageerhebung in diesem Verfahren die wegen derselben Tat (§ 264 StPO) gegen Mirco R. und seinen Bruder wegen des Verdachts des "versuchten gemeinschaftlichen Eingriffs in den Straßenverkehr" eingeleiteten Verfahren durch Verfügung vom 19. Februar 1996 (Bl. 701 d.A.) abgetrennt, so daß Mirco R. in diesem Verfahren seit der Verfahrenstrennung nicht mehr Mitbeschuldigter, sondern Zeuge war (st.Rspr., vgl. BGHSt 10, 8, 11; BGH NJW 1985, 76; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO vor § 48 Rdn. 21 m.N.). Diese Rollenvertauschung (vgl. Dahs in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. vor § 48 Rdn. 20; Pelchen aaO vor § 48 Rdn. 9) führt aber nicht dazu, daß die Krankenunterlagen nunmehr lediglich in dem abgetrennten Verfahren, in dem der Zeuge weiterhin Beschuldigter ist, beschlagnahmefrei sind, hingegen nicht mehr auch in dem Verfahren gegen den Angeklagten, seinen früheren Mitbeschuldigten. Vielmehr muß der Schutz vor Beschlagnahme auch in diesem Verfahren schon im Hinblick auf die prozessuale Gemeinsamkeit (vgl. BGHSt 34, 215, 216 m.N.), die vor der Verfahrenstrennung bestanden hat, bestehen bleiben, weil eine den Beschuldigten schützende Verfahrensregel nicht durch den formalen Akt einer Verfahrenstrennung beseitigt werden darf (vgl. Pelchen in KK 3. Aufl. vor § 48 Rdn. 9).

Für das an das Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 StPO anknüpfende Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 StPO kann insoweit nichts anderes gelten als für das Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO in den Fällen des § 52 StPO. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes läßt die Abtrennung des Verfahrens gegen den Angehörigen des Zeugen das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO in dem Verfahren gegen den früheren Mitbeschuldigten des Angehörigen nicht entfallen (vgl. BGHSt 34, 138, 139; 34, 215, 216; BGH MDR 1979, 952, 953; Pelchen aaO § 52 Rdn. 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 52 Rdn. 11). Führt aber die prozessuale Gemeinsamkeit, die in einem Verfahrensabschnitt bestanden hat, zur Unteilbarkeit des Zeugnisverweigerungsrechts (vgl. Dahs aaO § 52 Rdn. 21; Pelchen aaO § 52 Rdn. 6), muß dies im Hinblick auf den Zweck des Beschlagnahmeverbots nach § 97 Abs. 1 StPO, die Umgehung der darin genannten Zeugnisverweigerungsrechte zu verhindern (BGHSt 38, 144, 145/146; Pelchen aaO § 97 Rdn. 1), auch für das an das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO anknüpfende Verbot der Beschlagnahme gelten.

Ungeachtet der Unterschiede zwischen den Zeugnisverweigerungsrechten aus § 52 und § 53 StPO (zu der gleichwohl gebotenen revisionsrechtlichen Gleichbehandlung vgl. BGHSt 33, 148, 154; 42, 73 ,75) ergäbe sich aber ein Wertungswiderspruch, wenn demgegenüber nach einer Verfahrenstrennung in dem Verfahren gegen den früheren Mitbeschuldigten das Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO entfallen würde. Daher muß auch in dem Verfahren gegen den früheren Mitbeschuldigten, der nicht in dem das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO begründenden Verhältnis steht, das daran anknüpfende Beschlagnahmeverbot jedenfalls dann bestehen bleiben, wenn der durch § 53 StPO unmittelbar geschützte Patient - wie hier - weiterhin Beschuldigter im Sinne des § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO in einem Verfahren ist, in dem ihm dieselbe Tat zur Last gelegt wird.

Das Landgericht hat daher im Ergebnis zu Recht den Beweis über den Inhalt der Krankenakten nicht erhoben.

3. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder Nachteil des Angeklagten ergeben.

Insbesondere hält die Annahme einer fahrlässigen Tötung rechtlicher Nachprüfung stand. Die den Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung ist nachvollziehbar und - auch soweit es die aus den äußeren Umständen zur inneren Tatseite gezogenen Schlußfolgerungen betrifft - frei von Widersprüchen und Verstößen gegen die allgemeinen Denk- oder Erfahrungssätze. Dies gilt auch für die Erwägungen des Landgerichts zu dem Freispruch vom Vorwurf eines versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.

4. Das Landgericht hat, soweit es den Angeklagten wegen "Gefährdung des Straßenverkehrs" verurteilt hat, rechtsfehlerfrei lediglich hinsichtlich der Verursachung der Gefahr Fahrlässigkeit, im übrigen aber Vorsatz angenommen und demgemäß im Rahmen der rechtlichen Würdigung § 315 c Abs. 3 Nr. 1 StGB angeführt. Der Senat hat daher zur Klarstellung die Urteilsformel durch die Angabe der Schuldform ergänzt und die Liste der angewendeten Vorschriften berichtigt.



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