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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.12.2006
Aktenzeichen: 4 StR 411/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1 a Satz 1
StGB § 46 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

4 StR 411/06

vom 14. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Dezember 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 2. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zwar ist es rechtlich nicht unbedenklich, dass das Landgericht das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten, mit dem dieser seine frühere Arbeitgeberin zu Unrecht schwer belastet hat, strafschärfend berücksichtigt hat (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 4 m.w.N.). Die fehlerhafte Strafzumessungserwägung erfordert hier aber keine Aufhebung des Strafausspruchs, weil die Strafe angemessen ist (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.



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